Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger S 1.811,52 an Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 301,92 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der am 8.7.1940 geborene Kläger war nach Abschluß einer Drogistenlehre bis 1964 zunächst in verschiedenen Berufen tätig. Von 1964 bis 1977 arbeitete er als Zolldeklarant, wobei seine Tätigkeit als Leiter einer Zollabteilung und seit 1973 als Prokurist in der Beschäftigungsgruppe 5 des Kollektivvertrages für die Handelsangestellten Österreichs einzustufen war. Seine anschließende Tätigkeit von November 1977 bis Oktober 1982 als Geschäftsführer einer Speditionsgesellschaft mbH, an welcher der Kläger mit 25 % als Gesellschafter beteiligt war, entsprach der Beschäftigungsgruppe 6 des Kollektivvertrages. Der Kläger beendete diese Tätigkeit infolge des Konkurses seines Unternehmens. Von September 1983 bis Juli 1989 war er (mit einer Unterbrechung von Oktober 1988 bis Mai 1989) als Autoverkäufer beschäftigt; diese Tätigkeit entsprach der Beschäftigungsgruppe 2 des Kollektivvertrages.
Aufgrund gesundheitsbedingter Einschränkungen sind dem Kläger noch leichte und fallweise mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung möglich. Zu vermeiden sind langes durchgehendes Sitzen und Stehen (über vier Stunden). Dem Kläger ist ein 8-stündiger Arbeitstag ohne besondere Pausen möglich, allerdings nur in geschlossenen Räumen. Die Hebe- und Tragebelastung ist auf 10 bzw 5 kg eingeschränkt. Arbeiten in extremer Körperhaltung und unter besonderem Zeitdruck sind dem Kläger nicht mehr zumutbar. Von der psychischen Seite her ist der Kläger nicht umschulbar, allerdings anlernbar und unterweisbar. Die psychische funktionale Leistungsfähigkeit ist nicht eingeschränkt, es können jedoch keine Arbeiten geleistet werden, die mit erhöhten psychischen Belastungen verbunden sind. Berufe mit besonderer Verantwortung, mit überdurchschnittlichen Anforderungen an die soziale und persönliche Kompetenz kann der Kläger nicht mehr ausüben. Es scheiden auch alle Berufe aus, die Eigeninitiative, Tatkraft, Planungsfähigkeit und Entscheidungsfähigkeit voraussetzen. Der Kläger kann allerdings noch einfache kaufmännische Tätigkeiten bewältigen. Das Absinken seiner Leistungsfähigkeit ab 1982 ist auf die psychische Beeinträchtigung durch den Niedergang seiner Gesellschaft und das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren wegen betrügerischer und fahrlässiger Krida, das mit einer Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr endete, zurückzuführen. Auch die Untersuchungshaft von März bis Mai 1983 trug zu dieser psychischen Irritation bei. Dem Kläger war aufgrund besonderer freundschaftlicher Beziehungen ab September 1983 die Tätigkeit eines Autoverkäufers möglich, die auch zu einer gewissen Stabilisierung seiner psychischen Situation führte.
Mit Bescheid der beklagten Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten vom 14.12.1990 wurde der Antrag des Klägers vom 28.8.1990 auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension abgewiesen.
Das Erstgericht gab der dagegen erhobenen Klage statt und erkannte die Beklagte schuldig, dem Kläger die Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1.9.1990 zu gewähren und eine vorläufige Zahlung von 5.000 S monatlich zu erbringen. Bei der Beurteilung der Berufsunfähigkeit gemäß § 273 Abs 1 ASVG sei von jenem Angestelltenberuf auszugehen, den der Versicherte zuletzt ausgeübt habe; er bestimme das Verweisungsfeld, dh die Summe aller Berufe, die ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verlangen. Dies gelte aber nur, wenn der letzte Beruf bzw die letzten Tätigkeiten das Ergebnis der freien Wahl durch den Versicherten gewesen und nicht nur etwa wegen einer Krankheit oder eines Unfalles anstelle des bis dahin jahrelang ausgeübten Berufes gewählt worden seien. Da der Kläger den zuletzt ausgeübten Beruf des Autoverkäufers nicht frei gewählt habe, sondern der Berufswechsel gesundheitlich erzwungen gewesen sei, werde das Verweisungsfeld des § 273 Abs 1 ASVG ausnahmsweise nicht durch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit, sondern durch die davor ausgeübte qualifiziertere Berufsausübung bestimmt. Da der Kläger nur mehr einfache kaufmännische Tätigkeiten verrichten könne, wäre eine Verweisung auf derartige Tätigkeiten mit einem unzumutbaren sozialen Abstieg verbunden, weshalb Berufsunfähigkeit vorliege.
Das Berufungsgericht gab der von der Beklagten erhobenen Berufung Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens ab. Unabhängig von der Frage der Freiwilligkeit eines vorgenommenen Berufswechsels sei für das Verweisungsfeld immer auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit abzustellen. Diese Auffassung erscheine dem Berufungsgericht plausibler als die im wesentlichen auf der Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Wien beruhende Ansicht, für die Verweisbarkeit müsse das Motiv des Berufswechsels untersucht werden. Sachgerechter sei die Anwendung des vom Obersten Gerichtshof zu § 255 Abs 2 ASVG und § 255 Abs 4 lit c ASVG entwickelten Rechtssatzes auch auf die Berufsunfähigkeit nach § 273 ASVG, so daß in Fällen, in denen der Versicherte trotz Eintrittes der Invalidität weiter berufstätig bleibe, für die Prüfung der Leistungsvoraussetzungen auf den Zeitpunkt der (späteren) Antragstellung abzustellen sei und daß es nicht genüge, daß die Voraussetzungen für eine Versicherungsleistung zu einem beliebigen Zeitpunkt vorgelegen hätten. Für die vom Kläger im Jahr 1990 behauptete Berufsunfähigkeit reiche es daher nicht aus, daß im Jahr 1982 wegen mangelnder Verweisbarkeit auf eine der damals ausgeübten Beschäftigung adäquate Tätigkeit Berufsunfähigkeit des Klägers bestanden hätte. Die jahrelange Ausübung einer minder qualifizierteren Tätigkeit und damit die Inkaufnahme eines sozialen Abstieges, um weitere Versicherungszeiten zu erwerben, habe zur Folge, daß für die Beurteilung des Verweisungsfeldes im Sinne des § 273 Abs 1 ASVG das Sozialprestige dieser Beschäftigung ausschlaggebend sei. Ausgehend von der in der Beschäftigungsgruppe 2 einzustufenden Tätigkeit als Autoverkäufer könne der Kläger zumutbar auf die ihm bei seinem restlichen Leistungskalkül noch möglichen kaufmännischen Tätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 1 verwiesen werden, weshalb er nicht als berufsunfähig anzusehen sei.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
War ein Arbeiter in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag, also überwiegend in erlernten oder angelernten Berufen tätig, dann gilt er nach § 255 Abs 1 ASVG nur dann als invalid, wenn seine Arbeitskraft in jedem dieser Berufe auf weniger als die Hälfte der eines entsprechenden gesunden Versicherten herabgesunken ist. Für die Berufsunfähigkeit eines Angestellten nach § 273 Abs 1 ASVG kommt es hingegen im allgemeinen nur auf das Herabsinken der Arbeitsfähigkeit im zuletzt ausgeübten Beruf an (SSV-NF 1/68 mwN; Teschner in Tomandl SV-System
5. ErgLfg 368 f und 374 f). Der Oberste Gerichtshof hat aber auch wiederholt ausgeführt, daß der zuletzt ausgeübte Angestelltenberuf nur dann für die Bestimmung des Verweisungsfeldes berücksichtigt werden kann, wenn er nicht nur vorübergehend ausgeübt wurde (SSV-NF 2/73, 4/17, 101; 6/53, 135 und 153). Zur Sachgerechtheit dieser Auffassung wurde darauf verwiesen, daß es nicht gerechtfertigt wäre, einem Angestellten den Berufsschutz einer Berufsgruppe zuzubilligen, der er nur während einer nach den Umständen des Einzelfalles nicht nennenswerten Zeit angehört hat (SSV-NF 7/51). Der Oberste Gerichtshof hat weiters ausgesprochen, daß die Prüfung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit vorliegen, nach den Verhältnissen am Stichtag vorzunehmen ist, der durch den dem Eintritt des Versicherungsfalles nachfolgenden Pensionsantrag ausgelöst wird (SSV-NF 3/27, 89; 6/153; zuletzt SSV-NF 7/51). Mit Ausnahme der zuletzt genannten Entscheidung betraf dies allerdings Fälle des § 255 ASVG, in denen es auf die während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag ausgeübten Berufstätigkeiten ankam. In § 273 Abs 1 ASVG ist von den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag keine Rede. Als berufsunfähig gilt danach vielmehr der Versicherte, dessen Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Nach der oben zitierten Rechtsprechung ist daher bei Prüfung des Verweisungsfeldes von der zuletzt nicht bloß vorübergehend ausgeübten Tätigkeit des Angestellten auszugehen. Ob ausnahmsweise auf einen früher ausgeübten Beruf Bedacht genommen werden müsse, wurde in der Entscheidung SSV-NF 3/108 ausdrücklich dahingestellt gelassen und in der zuletzt genannten Entscheidung SSV-NF 7/51 ohne nähere Begründungverneint. Bei der neuerlichen Prüfung dieses Problems ist von folgenden Erwägungen auszugehen:
Nach der früheren Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Wien als letzte Instanz in Leistungsstreitverfahren sollte nur dann von der zuletzt ausgeübten Tätigkeit ausgegangen werden, wenn diese das Ergebnis freier Wahl war. Mußte der Versicherte seinen früheren Angestelltenberuf infolge von Krankheit oder Unfall aufgeben. dann wurde von diesem Beruf als bisherigem Beruf ausgegangen (vgl SSV 17/19, 25/66; SV-Slg 22.051; nunmehr auch OLG Graz SV-Slg 35.649). Diese Judikatur wollte offenbar einen krankheitsbedingten sozialen Abstieg eines Angestellten neutralisieren (Schrammel, Der pensionsversicherungsrechtliche Schutz im Falle geminderter Leistungsfähigkeit, in: Tomandl, Die Minderung der Leistungsfähigkeit im Recht der Sozialversicherung, 63, 73). Das deutsche Bundessozialgericht war der Auffassung, der bisherige Beruf sei nicht mit der zuletzt bekleideten Position des Angestellten im Erwerbsleben gleichzusetzen. Der Begriff umfasse vielmehr jede Rolle, die der Versicherte im Arbeitsleben eingenommen habe, jedenfalls so weit sie Grundlage der Versicherungspflicht zur erwähnten Versicherung gewesen sei. Die erlernte und verwirklichte Berufsfunktion verdiene wohl dann eine erhöhte Beachtung, wenn sie das angestrebte Ziel oder die Zwischenstufe einer Aufwärtsentwicklung sei und der Versicherte dorthin nicht nur für eine vorübergehende Zeit gelangt sei. Ein unfreiwilliger beruflicher Abstieg solle die Vorstellung, die man vom bisherigen Beruf des Versicherten hatte, nicht verdrängen. Das BSG denkt hier an einen gestreckten Versicherungsfall, bei dem der körperliche oder geistige Zustand die Einsatzfähigkeit des Versicherten nur langsam bis zur Berufsunfähigkeit herunterdrückt (vgl BSGE 32, 242 mwN; Bley, Grundbegriffe des Sozialrechts 166 f; Schrammel aaO 73). Die Ursachen eines unfreiwilligen beruflichen Abstieges können aber nicht nur in Krankheit oder Unfall liegen. Der Versicherte kann einen qualifizierteren Arbeitsplatz auch infolge einer Wirtschaftskrise, einer betrieblichen Umstellung, im Zuge fortschreitender technischer Entwicklung oder einfach durch Kündigung verlieren. Wie Schrammel (aaO 74) zutreffend ausführt, ist aber wohl zu beachten, daß eine berufliche Veränderung - mag sie freiwillig oder unfreiwillig erfolgt sein -, die längere Zeit fortdauert, eine Gegebenheit ist, die für das Merkmal des bisherigen Berufes jedenfalls Relevanz besitzen muß (so auch BSGE 15, 212; 24, 221; 26, 48). Nach Ansicht des erkennenden Senates ist die Aufgabe eines qualifizierten Berufes aus gesundheitlichen Gründen aber nicht nur dann nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der später ausgeübte Beruf zeitmäßig erheblich überwiegt (so Schrammel aaO 74), sondern jedenfalls bereits dann, wenn der zuletzt ausgeübte Beruf - wie hier - mehrere Jahre ausgeübt wurde. Selbst wenn ein Versicherter seinen früheren qualifzierteren Beruf infolge Krankheit aufgeben mußte, ist nach einer derart langen Zeit der Ausübung einer anderen Beschäftigung davon auszugehen, daß sich der Versicherte mit der neuen Beschäftigung abgefunden hat und erkennbar auf seinen früheren Berufsweg nicht mehr zurückkehren will, auch wenn ihm dieser möglich wäre; er hat sich dann endgültig einer anderen Berufstätigkeit zugewendet (vgl Niesel im Kasseler Kommentar SozVersR Rz 10 zu § 1246 RVO). Andernfalls hätte der Versicherte ja früher (nämlich bei Eintritt des Versicherungsfalles der geminderten Arbeitsfähigkeit) um die Gewährung der Berufsunfähigkeitspension ansuchen können. Nach Ablauf einer solchen erheblichen Zeitdauer liegt auch in der gesundheitsbedingten Aufgabe eines Berufes die Lösung von diesem Beruf.
Im vorliegenden Fall bedeutet dies, daß das Verweisungsfeld im Falle des Klägers durch den zuletzt 75 Versicherungsmonate lang ausgeübten Beruf des Autoverkäufers bestimmt ist. War der Kläger demnach in Beschäftigungsgruppe 2 des Kollektivvertrages für die Handelsangestellten Österreichs einzustufen, dann liegt Berufsunfähigkeit nicht vor, weil der Kläger nach den Feststellungen nach wie vor einfache kaufmännische Tätigkeiten verrichten kann. Solche Tätigkeiten fallen aber in dieselbe Beschäftigungsgruppe (Angestellte mit einfacher Tätigkeit im Einkauf, im Lager und Expedit, im Büro und Rechnungswesen, in der Datenverarbeitung und im technischen Dienst). Mit diesen Verweisungstätigkeiten ist für den Kläger kein unzumutbarer wirtschaftlicher oder sozialer Abstieg verbunden. Unzutreffend ist allerdings, daß sich der Kläger auf Tätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 1 des Kollektivvertrages verweisen lassen müßte. In diese Beschäftigungsgruppe sind Angestellte ohne abgeschlossene Lehrzeit in einem kaufmännischen Lehrberuf nur am Beginn ihrer beruflichen Laufbahn einzustufen; nach Ablauf von drei Angestelltendienstjahren in der Beschäftigungsgruppe 1 erfolgt die Einstufung in das erste Berufsjahr der ihrer Tätigkeit entsprechenden Beschäftigungsgruppe (2 bis 6).
Daraus folgt, daß das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht das Klagebegehren abgewiesen hat. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Da die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinn des § 46 Abs 1 Z 1 ASGG abhing, entspricht es der Billigkeit, dem unterlegenen Kläger die Hälfte seiner Kosten zuzusprechen (SSV-NF 6/61 ua).
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