OGH 10ObS21/91

OGH10ObS21/9129.1.1991

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Bauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Eberhard Piso (Arbeitgeber) und Wilhelm Hackl (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Cedomir Crnokrak, Arbeiter, Kiebachgasse 16, 6020 Innsbruck, vertreten durch Dr. Gerald Gärtner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9. Oktober 1990, GZ 5 Rs 133/90-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 19. Juli 1990, GZ 44 Cgs 65/90-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Rechtliche Beurteilung

Entscheidungsgründe:

Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist auszuführen:

Wohl trifft es zu, daß beim Kläger eine Reihe von Leidenszuständen in verschiedenen Bereichen bestehen, doch wurden alle dadurch bedingten Behinderungen bei Erstellung des Leistungskalküls berücksichtigt. Ausgehend von diesem Leistungskalkül ist der Kläger jedoch in der Lage, die von den Vorinstanzen herangezogenen Verweisungstätigkeiten zu verrichten. Daß die Gewährung von zwei bis drei zusätzlichen, aus gesundheitlichen Gründen erforderlichen Arbeitspausen in der Dauer von je 4 bis 5 Minuten während eines Arbeitstages - die Einnahme keiner Zwischenmahlzeit durch den Kläger erfordert zweifellos einen längeren Zeitaufwand - keines besonderen Entgegenkommens des Dienstgebers bedarf, entspricht der ständigen Judikatur (SSV-NF 4/10, 15 ua).

Der Revision mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Da der Kläger im Revisionsverfahren durch einen Vertreter im Rahmen der Verfahrenshilfe vertreten wird, ist er mit Kosten für diesen Verfahrensabschnitt nicht belastet, sodaß die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit nicht vorliegen.

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