Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
Entscheidungsgründe:
Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist auszuführen:
Wohl trifft es zu, daß beim Kläger eine Reihe von Leidenszuständen in verschiedenen Bereichen bestehen, doch wurden alle dadurch bedingten Behinderungen bei Erstellung des Leistungskalküls berücksichtigt. Ausgehend von diesem Leistungskalkül ist der Kläger jedoch in der Lage, die von den Vorinstanzen herangezogenen Verweisungstätigkeiten zu verrichten. Daß die Gewährung von zwei bis drei zusätzlichen, aus gesundheitlichen Gründen erforderlichen Arbeitspausen in der Dauer von je 4 bis 5 Minuten während eines Arbeitstages - die Einnahme keiner Zwischenmahlzeit durch den Kläger erfordert zweifellos einen längeren Zeitaufwand - keines besonderen Entgegenkommens des Dienstgebers bedarf, entspricht der ständigen Judikatur (SSV-NF 4/10, 15 ua).
Der Revision mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Da der Kläger im Revisionsverfahren durch einen Vertreter im Rahmen der Verfahrenshilfe vertreten wird, ist er mit Kosten für diesen Verfahrensabschnitt nicht belastet, sodaß die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit nicht vorliegen.
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