Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revision selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Begründung des Urteils des Berufungsgerichts ist richtig. Das angefochtene Urteil könnte daher ohne weitere Begründung bestätigt werden (§ 48 ASGG).
Zusätzlich zu den vom Berufungsgericht zitiertensEntscheidungen, die in Invaliditätspensionsfällen nach § 255 ASVG ergingen, wird auf die Pensionsversicherungsfälle der gewerblichen Wirtschaft betreffenden Entscheidungen des Oberlandesgerichtes Wien SVSlg. 30.697, 26.691 und 23.913 hingewiesen, nach denen die Möglichkeit, einen konkreten Arbeitsplatz zu erlangen, nicht zu den Tatbestandsmerkmalen der dauernden Erwerbsunfähigkeit gehört. Daß diese Auslegung zutreffend ist, ergibt sich bereits aus dem im hier anwendbaren § 133 Abs.1 GSVG definierten Begriff der dauernden Erwerbsunfähigkeit. Als erwerbsunfähig im Sinne dieser Gesetzesstelle gilt nämlich nur der (die) Versicherte, der (die) infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außerstande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs.1 Z 2 lit. b ASGG.
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