OGH 10ObS216/92

OGH10ObS216/9215.9.1992

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Oskar Harter (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Werner Bayer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Michael P*****, vertreten durch Dr.Manfred Melzer, Dr.Erich Kafka und Dr.Manfred Palkovits, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (Landesstelle Wien), 1200 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65-67, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13.März 1992, GZ 32 Rs 18/92-28, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 21.Oktober 1991, GZ 25 Cgs 1015/90-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit). Abgesehen davon, daß das ASGG die Bestimmungen über das Neuerungsverbot nach § 482 ZPO im § 63 nur in Rechtsstreitigkeiten nach § 50 Abs 1 ASGG und über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses als nicht anwendbar erklärt, nicht aber auch in Sozialrechtssachen, wogegen der erkennende Senat keine verfassungsrechtlichen Bedenken hegt (vgl SSV-NF 4/24), würde im vorliegenden Fall auch die weitere Voraussetzung des § 63 Abs 1 ASGG nicht zutreffen, daß der Kläger in keiner Lage des (erstgerichtlichen) Verfahrens durch eine qualifizierte Person vertreten war. Die gegenteilige Behauptung in der Revision ist aktenwidrig.

Die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht daß die begehrte Versehrtenrente schon deshalb nicht gebührt, weil die Erwerbsfähigkeit des Klägers nach den maßgeblichen Feststellungen durch die Folgen einer Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus nur um 15 vH vermindert ist, ist nach § 203 Abs 1 ASVG richtig (§ 48 ASGG). Da sich aus dem höheren Alter des Versicherten keine zusätzlichen Kriterien ergeben, die ein Abgehen von einer durchschnittlichen Betrachtungsweise rechtfertigen würden, kann noch kein besonderer Härtefall angenommen werden (vgl SSV-NF 4/3).

Deshalb war der unberechtigten Revision nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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