Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Hat das Berufungsgericht - wie im vorliegenden Fall - die rechtliche Beurteilung der Sache abgelehnt, weil die Berufung seiner Meinung nach eine dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge nicht enthielt, so muß dies - wenn die Unrichtigkeit dieser Meinung behauptet wird - in der Revision als Mangelhaftigkeit des Verfahrens gemäß § 503 Z 2 ZPO bekämpft werden. Das Urteil des Berufungsgerichtes kann in einem solchen Fall nicht auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruhen, weshalb der Revisionsgrund nach § 503 Z 4 ZPO nicht in Betracht kommt. Der angeführte Fall liegt auch dann vor, wenn das Berufungsgericht zwar ausführt, daß die Berufung keine dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge enthalte, darüber hinaus aber noch überflüssigerweise ohne nähere Begründung die im Urteil des Erstgerichtes enthaltene rechtliche Beurteilung billigt (SSV-NF 5/18 mwN).
Da der Kläger eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens in diesem Zusammenhang nicht geltend machte, ist auf die Ausführungen zur Rechtsrüge nicht weiter einzugehen, ohne daß geprüft werden müßte, ob sie nicht auch diesmal von den Tatsachenfeststellungen abweichen.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.
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