OGH 10ObS2129/96b

OGH10ObS2129/96b11.6.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer und Dr. Danzl sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Dietmar Strimitzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Peter Fischer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Gabor H*****, vertreten durch Dr. Helmut Klementschitz, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10. Jänner 1996, GZ 8 Rs 136/95-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 18. April 1995, GZ 37 Cgs 169/94t-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Vorauszuschicken ist, daß die in der Revision "zur Vermeidung von Wiederholungen und Weitschweifigkeiten" vorgenommene Verweisung des Rechtsmittelwerbers "auf sein gesamtes Vorbringen in der Berufungsschrift" samt Erhebung desselben auch zu seinen Ausführungen der Revisionsschrift unzulässig ist und wirkungslos bleiben muß (SZ 23/89, 35/66, RZ 1966, 185); dieser Mangel der Revisionsschrift ist auch nicht verbesserungsfähig (EvBl 1985/153).

Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht ist richtig (§ 48 ASGG). Zu diesen Feststellungen gehören insbesondere die über die trotz eingeschränkten Leistungskalküls gegebene Arbeitsfähigkeit des Klägers und die Anforderungen in den beispielsweise aufgezählten Verweisungsberufen. Soweit die Rechtsrüge von diesen Feststellungen - etwa im Zusammenhang mit der behaupteten Unzumutbarkeit von Arbeiten in exponierten Lagen - abweicht, ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Verweisungsfeld für Versicherte, die keinen erlernten oder angelernten Beruf ausgeübt haben, ist mit dem gesamten Arbeitsmarkt ident (stRsp dieses Senates: SSV-NF 1/4, 2/34, 3/46, 6/12, 6/56). Ob der Versicherte auch tatsächlich einen solchen Dienstposten finden wird, ist nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung für die Frage der Berufsunfähigkeit ohne Bedeutung (SSV-NF 1/23, 2/5, 2/14, 6/56, 8/92). Damit sind auch die Ausführungen in der Revision zur derzeitigen Arbeitsmarktsituation für das rechtliche Ergebnis ohne Belang. Die Darlegungen des Berufungsgerichtes zur Arbeitslosenversicherung sind zwanglos so zu verstehen, daß die fehlende Nachfrage nach Arbeit (bei schlechter Arbeitsmarktlage) dem Risikobereich dieses Versicherungszweiges zuzurechnen ist.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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