OGH 10ObS211/89 (RS0083821)

OGH10ObS211/8919.12.1989

Rechtssatz

Es muss gefordert werden, dass zur Behebung eines regelwidrigen Zustandes zunächst eine zumutbare erfolgversprechende Behandlung nach wissenschaftlich anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst versucht wird, dies zumindest dann, wenn diese dem Wirtschaftlichkeitsgebot entsprechend kostengünstiger ist.

Normen

ASVG §133 Abs2

10 ObS 211/89OGH19.12.1989

Veröff: SZ 62/210 = SSV-NF 3/154

10 ObS 103/93OGH28.02.1994

Veröff: SZ 67/34

10 ObS 52/96OGH26.03.1996

Auch; Veröff: SZ 69/80

10 ObS 20/95OGH09.04.1996

nur: Es muss gefordert werden, dass zur Behebung eines regelwidrigen Zustandes zunächst eine zumutbare erfolgversprechende Behandlung nach wissenschaftlich anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst versucht wird. (T1) Veröff: SZ 69/87

10 ObS 2374/96gOGH26.11.1996

nur T1

10 ObS 27/01wOGH25.09.2001

Vgl auch

10 ObS 86/09hOGH10.11.2009

Auch; Beisatz: Das Wort „eine" ist der unbestimmte Artikel und nicht das Zahlwort und schulmedizinische Methoden sind vorrangig im dargelegten Sinn. (T2); Beisatz: Ein Ersatz der Kosten einer Außenseitermethode ist zu gewähren, wenn die weitere Behandlung mit einer anderen erfolgversprechenden Methode nicht zumutbar ist. Diese Frage ist aufgrund einer Abwägung des Interesses des Klägers an einer Heilung oder Linderung seiner Krankheit mit dem Interesse der Versichertengemeinschaft an einer ökonomischen Sicherung des Sachleistungsprinzips und wirtschaftlichen Mittelverwendung zu entscheiden. Neben den Kosten der jeweiligen Behandlungsmethoden sind bei der Interessenabwägung im Besonderen das Ausmaß an vorliegenden Erfahrungswerten für den Erfolg der einzelnen Methoden, ihre Erfolgschancen unter den Umständen des konkreten Falls für Heilung oder für Art und Ausmaß der Linderung des Leidens, die Dauer, Risken, Nebenwirkungen und Folgen der Behandlungen, das Ausmaß des Eingriffs in die körperliche Integrität durch die jeweilige Behandlung ebenso zu berücksichtigen wie der Umstand, dass die vorangegangenen Behandlungen erfolglos geblieben sind. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19891219_OGH0002_010OBS00211_8900000_005

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