Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Als Mangel des Verfahrens macht der Kläger geltend, daß seine Vernehmung als Partei unterblieben sei; durch dieses Beweismittel wäre erwiesen worden, daß seine Beschwerden in unmittelbarem Zusammenhang mit den Hebetraumen standen und davor relevante Beschwerden nicht vorgelegen seien. Die Unterlassung der Parteienvernehmung des Klägers war bereits Gegenstand der Mängelrüge der Berufung. Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Ausführungen auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, daß ein Verfahrensmangel nicht vorliege. Es entspricht seit SSV-NF 1/32 der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates, daß auch in Sozialrechtssachen ein Mangel des Verfahrens erster Instanz, dessen Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, im Revisionsverfahren nicht mit Erfolg neuerlich geltend gemacht werden kann (siehe dazu ausführlich SSV-NF 7/74 uva). Soweit der Kläger ins Treffen führt, daß der Grundsatz des Ausschlusses der wiederholten Mängelrüge in vom Amtswegigkeitsgrundsatz beherrschten Verfahren nicht anzuwenden sei, ist darauf zu verweisen, daß der Grundsatz der materiellen Wahrheitsforschung, der die Grundlage für diese Rechtsprechung bildet, im Sozialrechtsverfahren nicht anzuwenden ist. § 87 Abs 1 ASGG ordnet vielmehr nur die amtswegige Beweisaufnahme an, das Verfahren ist aber im übrigen nicht durch den Amtswegigkeitsgrundsatz beherrscht. Mit diesen Argumenten hat sich der Senat im übrigen in früheren Entscheidungen bereits auseinandergesetzt (SSV-NF 3/115 ua). Für den Standpunkt des Klägers kann aus § 87 Abs 1 ASGG daher nichts abgeleitet werden. Dem Revisionsgericht ist es somit verwehrt, auf die Ausführungen zur Mängelrüge einzugehen. Auch die Begründung, mit der das Berufungsgericht das Vorliegen eines Verfahrensmangels verneinte, ist unüberprüfbar.
Auch der gerügte Feststellungsmangel liegt nicht vor. Es trifft nicht zu, daß das Berufungsgericht daraus, daß der Kläger im ersten Rechtsgang den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes unangefochten ließ, für ihn nachteilige Folgerungen ableitete. Es wies mit den vom Kläger bekämpften Ausführungen vielmehr darauf hin, daß es bereits im ersten Rechtsgang seine Ansicht, daß die Unterlassung der Parteienvernehmung keinen Verfahrensmangel bilde, begründet habe und verwies auf diese Begründung. Darin kann aber ein Verfahrensmangel nicht erblickt werden, zumal das Berufungsgericht seine Ansicht auch in der nunmehrigen Entscheidung darüberhinaus noch begründete.
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, so daß es genügt, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).
Ausgehend von der grundsätzlichen Entscheidung des erkennenden Senates SSV-NF 5/140 genügt dann, wenn aufgrund des Anscheinsbeweises der Arbeitsunfall als Ursache für die Körperschädigung feststeht, dieser nur dann nicht, wenn es zumindest gleich wahrscheinlich ist, daß eine andere Ursache die Körperschädigung im selben Ausmaß und etwa zur selben Zeit herbeigeführt hätte und ein solches Ereignis in naher Zukunft auch tatsächlich vorgekommen wäre und die Schädigung ausgelöst hätte. Genau dies haben die Vorinstanzen hier aber festgestellt. Sie haben ihren Entscheidungen zugrundegelegt, daß sowohl bezogen auf das Ereignis vom Juli 1981 als auch auf jenes vom 3.10.1990 ein alltäglich vorkommendes Ereignis, wie etwa Husten, Vorbeugen zum Waschbecken, Aussteigen aus einem Fahrzeug in naher Zukunft vorgekommen wäre und dadurch dieselben Folgen im Bereich der beiden Bandscheiben verursacht hätte, die beim Kläger als Folge der genannten Ereignisse eingetreten sind. Von diesen Feststellungen ist im Revisionsverfahren auszugehen.
Der Kläger vertritt dazu die Ansicht, daß eine so gravierende Schädigung in höchstem Maß unwahrscheinlich sei, zumal es etwa 9 Jahre lang nach der ersten Bandscheibenoperation zu keinem neuen Bandscheibenschaden gekommen sei; er habe in dieser Zeit unzählige Male gehustet, sich vorgebeugt und sei aus einem Fahrzeug ausgestiegen, ohne daß es zu negativen Folgen gekommen wäre; die Feststellungen widersprächen den Gesetzen der Logik und seien daher offenbar unrichtig. Mit diesen Ausführungen wird jedoch in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft. Es trifft nicht zu, daß diese Feststellungen, die auf den Gutachten der Sachverständigen beruhen, den Denkgesetzen widersprächen. Es ist nämlich durchaus einsichtig, daß ein anlagebedingter Zustand Jahre hindurch eine fortschreitende Verschlechterung erfährt, bis einmal ein Stadium erreicht ist, in dem eine alltägliche Beanspruchung zu einer wesentlichen Schädigung führt. Ein Verstoß gegen die Denkgesetze liegt jedenfalls nicht vor.
Bei den Ausführungen, mit denen der Revisionswerber die Argumente des Berufungsgerichtes im Rahmen der Behandlung der Beweisrüge angreift, handelt es sich um eine im Revisionsverfahren unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung. Nach den Feststellungen konnten die erhobenen Folgen durch die genannten alltäglichen Ursachen ausgelöst werden, die auch in naher Zukunft tatsächlich eingetreten wären. Damit ist der Anscheinsbeweis im Sinne der ständigen Rechtsprechung entkräftet. Das Begehren wurde daher zutreffend abgewiesen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht, noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe aus dem Akt.
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