OGH 10ObS210/95

OGH10ObS210/9514.11.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Friedrich Hötzl (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Rudolf Schleifer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Wolfgang D*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Mag. Ingeborg Haller, Rechtsanwältin in Salzburg, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. August 1995, GZ 11 Rs 84/95-26, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 23. März 1995, GZ 16 Cgs 72/94-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei daher nur entgegengehalten, daß nach ständiger Rechtsprechung angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat (wie hier die Nichteinholung eines neurologischen Gutachtens), im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden können (SSV-NF 7/74 mwN).

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, sodaß es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist auf folgende Umstände hinzuweisen:

Das Berufungsgericht hat eingehend und überzeugend begründet, daß die vom Kläger von 1969 bis etwa 1987 ausgeübte Tätigkeit eines Maschinenführers einer Querschneidemaschine im Produktionsabschnitt Ausrüstung der Papiererzeugung lediglich eine Teiltätigkeit des Lehrberufs Papiermacher darstellt und daß es für die Annahme eines Berufsschutzes nicht ausreicht, wenn sich die Kenntnisse und Fähigkeiten nur auf ein oder mehrere Teilgebiete eines Berufes beschränken, der von ausgelernten Facharbeitern allgemein in viel weiterem Umfang beherrscht wird. Nicht entscheidend ist, ob es in der Praxis einen (gelernten) Papiermacher gibt, der sämtliche im Anforderungsprofil erstellten Tätigkeiten auch wirklich ausübt. Hier geht es nämlich nicht darum, ob durch wesentliche Teiltätigkeiten eines Lehrberufes der einmal erworbene Berufsschutz aufrecht erhalten werden kann, sondern ob eine angelernte Tätigkeit vorliegt: Ein angelernter Beruf iS des § 255 Abs 1 ASVG liegt dann vor, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse oder Fähigkeiten zu erwerben, welche jene in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind. Davon kann beim Kläger mit Rücksicht auf den Lehrberuf Papiermacher keine Rede sein.

Zum Berufsschutz als Staplerfahrer verweist der Kläger darauf, daß er im Einzelfall nicht nur als Staplerfahrer eingesetzt gewesen sei, sondern auf Grund seiner langjährigen Berufserfahrung die ihm erteilten Aufträge selbständig und in Eigenregie durchzuführen gehabt habe und auch mit der Wartung, Pflege und Reparatur der ihm zugewiesenen Geräte vertraut und dafür verantwortlich gewesen zu sein. Darauf kommt es aber nicht an: Nach den Feststellungen hat nämlich der Kläger die Tätigkeit eines Staplerfahrers nur während der letzten fünf Jahre ausgeübt und damit nicht überwiegend iS des § 255 Abs 1 ASVG. Als überwiegend in diesem Sinn gelten nur solche erlernte oder angelernte Berufstätigkeiten, wenn sie in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag ausgeübt wurden (§ 255 Abs 2 Satz 2 ASVG).

Zu Unrecht führt der Kläger gegen seine Verweisung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ins Treffen, daß ihm auf Grund seines Alters und des gemeinsamen Wohnsitzes mit seiner Ehegattin eine Wohnsitzverlegung nicht zugemutet werden könne. Dabei läßt er außer acht, daß bei Prüfung der Verweisbarkeit nicht vom individuellen Wohnort des Versicherten auszugehen ist (SSV-NF 5/121), es sei denn, daß eine Wohnsitzverlegung aus medizinischen Gründen nicht möglich ist (SSV-NF 3/142 ua), wofür im Fall des Klägers nach den Feststellungen kein Anhaltspunkt besteht.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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