Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der am 8.3.1933 geborene Kläger erlitt am 27.3.1986 als Dienstnehmer einer Straßenmeisterei einen Arbeitsunfall mit schweren Schädelverletzungen (ua Schädelhirntrauma und Schädelbasisbruch). Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9.4.1992, 7 Rs 126/91, im Verfahren 22 Cgs 52/91 des (damals) Kreisgerichtes Leoben als Arbeits- und Sozialgericht wurde die beklagte Partei verpflichtet, ihm für die Folgen dieses Arbeitsunfalles ab dem 25.9.1986 eine Versehrtenrente im Ausmaß von 50 vH der Vollrente samt Zusatzrente in der gesetzlichen Höhe zu leisten.
Mit Bescheid vom 21.1.1994 wurde ihm anstatt dieser 50 %igen Dauerrente samt Zusatzrente ab 1.3.1994 nur mehr eine 45 %ige Versehrtenrente im monatlichen Betrag von S 7.159,20 zuerkannt.
Der hiegegen erhobenen Klage, gerichtet auf Weitergewährung der 50 %igen Versehrtenrente ab 1.3.1994, haben sowohl das Erst- als auch das Berufungsgericht keine Folge gegeben. Das Erstgericht hat demgemäß die beklagte Partei im Sinne des gemäß § 71 Abs 1 ASGG außer Wirksamkeit gesetzten Bescheides für die Folgen des Arbeitsunfalles vom 27.3.1986 ab 1.3.1994 zur Weitergewährung einer Versehrtenrente im Ausmaß von 45 vH der Vollrente im monatlichen Betrag von S 7.159,20 bzw im gesetzlichen Ausmaß verpflichtet.
Die Vorinstanzen sind dabei von folgenden - zusammengefaßten - Feststellungen ausgegangen:
Unfallchirurgisch-orthopädisch beträgt die MdE weiterhin 10%, da im Vergleich zum maßgeblichen Vorbefund (im eingangs erwähnten Vorverfahren) keine Änderungen eingetreten sind. Ebenso ist es neurologisch-psychiatrisch im Vergleich zum Vorbefund zu keiner wesentlichen Änderung gekommen; die durch den Unfall eingetretene MdE beträgt neurologisch-psychiatrisch auch ab dem 1.3.1994 weiterhin 25 %. Im HNO-fachärztlichen Bereich, nach dem seinerzeit infolge eines Abrisses des Riechnerves ein völliger Verlust des Geruchssinnes und eine Herabsetzung des Geschmacksvermögens als unfallkausal festgestellt worden waren, hat sich die Geschmacksbeeinträchtigung nunmehr normalisiert und die MdE (im Hinblick auf den weiterhin bestehenden Geruchsverlust) von 15 auf 10 % verringert. Die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit beträgt damit ab dem 1.3.1994 nur mehr 45 %.
In der hiegegen erhobenen (und von der beklagten Partei unbeantwortet gebliebenen) Revision werden als Revisionsgründe Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision, die gemäß § 46 Abs 3 Z 3 ASGG auch ohne die Voraussetzungen des Abs 1 leg cit zulässig ist, ist nicht berechtigt.
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Die hierin geltend gemachten Feststellungsmängel sind allesamt dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zuzuordnen (§ 84 Abs 2 ZPO).
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist dabei ebenfalls zutreffend (§ 48 ASGG). Zum Vergleich dafür, ob eine im Sinne des § 183 Abs 1 ASVG "wesentliche Änderung der Verhältnisse" eingetreten ist, ist nämlich der Tatsachenkomplex heranzuziehen, der jener Entscheidung zugrundelag, deren Rechtskraftwirkung bei unveränderten Verhältnissen einer Neufeststellung der Rente im Wege stünde (SSV-NF 1/16, 3/86, 6/71). Der durch den im Zeitpunkt der Neufestsetzung bestehenden Zustand bedingte Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt nun im vorliegenden Fall nach den insoweit für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen nur (mehr) 45 gegenüber vormals 50 %. Damit ist aber (nach dem letzten Fall des § 183 Abs 1 ASVG) beim Kläger die für die (vormalige) Bemessung der Versehrtenrente maßgebliche Eigenschaft als Schwerversehrter im Sinne des in der genannten Gesetzesstelle ausdrücklich zitierten § 205 Abs 4 ASVG weggefallen, da er den hiefür maßgeblichen Hundertsatz von 50 % nicht mehr erreicht. Soweit der Revisionswerber daher trotz des Wegfalles der Geschmacksbeeinträchtigung weiterhin von einer MdE von 50 % ausgeht, bringt er sein Rechtsmittel nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, weil er anstatt vom festgestellten von einem Wunschsachverhalt ausgeht. Daß hiebei die Kausalitätsfrage bezüglich der seinerzeit bejahten und nunmehr verneinten Geschmacksnervstörung neuerlich überprüft werden konnte und durfte, hat der erkennende Senat - im umgekehrten Fall des Begehrens einer höheren als der bisher gewährten Versehrtenrente - bereits in seiner Entscheidung SSV-NF 1/7 ausgesprochen; auch die hiezu vom Berufungsgericht getroffenen rechtlichen Schlußfolgerungen stehen damit mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in Einklang. Einer besonderen weitergehenden Feststellung, daß die vom Kläger erlittene Schädelverletzung - im Sinne der Ausführungen des Sachverständigen UnivProf Dr. M***** in der letzten Streitverhandlung (ON 34) zufolge der besonderen Lokalisierung dieser Nerven im Verhältnis zu jenen des Geruchssinnes - nicht geeignet gewesen sei, auch den Geschmackssinn zu beeinträchtigen, bedurfte es daher nicht (abgesehen davon, daß ohnedies beide Vorinstanzen hiezu Stellung genommen haben: siehe S 10 des Ersturteils und S 6 des Berufungsurteils). Die Ausführungen, wonach die Beeinträchtigung seines Geschmackssinnes zwischenzeitlich keine Besserung erfahren hätte und die Prüfung dieses Sinnesorganes eine rein subjektive sei, ist in diesem Zusammenhang eine dem Obersten Gerichtshof entzogene und damit unzulässige Anfechtung der vorinstanzlichen Beweiswürdigung (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 503).
Der Revision war daher aus allen diesen Erwägungen ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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