OGH 10ObS206/06a

OGH10ObS206/06a20.3.2007

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Markus Kaspar (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Peter Schleinbach (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Elfriede H*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Mag. Markus Hager, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. November 2006, GZ 11 Rs 92/06p-42, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 13. Juni 2006, GZ 10 Cgs 214/05f-36, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichtes wie folgt zu lauten hat:

„Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der Klägerin die Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß ab dem 1. 4. 2004 zu gewähren, besteht dem Grunde nach für den Zeitraum vom 1. 4. 2004 bis zum 31. 3. 2008 zu Recht.

Der beklagten Partei wird aufgetragen, der Klägerin vom 1. 4. 2004 bis zum 31. 3. 2008 bis zur Erlassung des die Höhe der Leistung festsetzenden Bescheides eine vorläufige Zahlung von EUR 200 monatlich zu erbringen, und zwar die bis zur Zustellung dieses Urteils fälligen vorläufigen Zahlungen binnen 14 Tagen, die weiteren jeweils monatlich im Nachhinein am Ersten des Folgemonats. Das Mehrbegehren, die Invaliditätspension über den 31. 3. 2008 hinaus unbefristet zu gewähren, wird abgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der Klägerin zu Handen des Klagevertreters die mit EUR 750,38 (darin enthalten EUR 125,06 USt) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Die beklagte Partei ist weiters schuldig, der Klägerin zu Handen des Klagevertreters die mit EUR 485,85 (darin enthalten EUR 80,97 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid vom 24. 6. 2004 lehnte die beklagte Pensionsversicherungsanstalt den Antrag der Klägerin vom 26. 3. 2004 auf Zuerkennung der Invaliditätspension ab.

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin rechtzeitig Klage mit dem Begehren auf Gewährung der beantragten Leistung ab 1. 4. 2004. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, die Klägerin könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch eine Reihe von Beschäftigungen verrichten, wodurch sie wenigstens die Hälfte des in Betracht kommenden Entgeltes erwerben könne. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Nach seinen Feststellungen ist die am 21. 4. 1955 geborene Klägerin aufgrund ihres näher festgestellten medizinischen Leistungskalküls im Wesentlichen noch in der Lage, leichte Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen mit verschiedenen Einschränkungen im Rahmen einer Tagesarbeitszeit von vier Stunden zu verrichten. Die Klägerin, die in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag 150 Beitragsmonate als Verpackerin an einer halbautomatischen Maschine in der Nahrungsmittelindustrie beschäftigt war, kann diese Tätigkeit nicht mehr verrichten. Sie ist jedoch in der Lage, als Tischarbeiterin in der Montage von Kleinteilen in der Spielzeug- und Schmuckwarenindustrie sowie in der Keramikindustrie tätig zu sein. Es gibt dafür ein ausreichendes Angebot an Arbeitsstellen, bei denen Akkordarbeit und Schichtarbeit nicht anfallen. Der Klägerin ist aufgrund ihrer Alkoholkrankheit eine Wohnortverlegung nicht zumutbar, weil dadurch ein exzessives Trinkverhalten zu befürchten wäre. In der von der Klägerin von ihrem Wohnort aus mit einem öffentlichen Verkehrsmittel bei einer Fahrzeit von einer Stunde erreichbaren Region existieren weniger als 20 für die Klägerin noch in Betracht kommende Arbeitsplätze. Sie hat sich bisher keiner Alkoholentzugs- und Entwöhnungsbehandlung unterzogen, zumal sie ihr Alkoholproblem bagatellisiert. Durch entsprechende Motivation könnte sich die Klägerin eine Einsicht in ihre Krankheit erarbeiten. Nach Absolvierung einer - ihr zumutbaren - Alkoholentzugs- und Entwöhnungsbehandlung samt psychotherapeutischer oder psychiatrischer Begleitung wäre ihr ein Wohnungswechsel frühestens nach zwei Jahren ab dem Ende der Entwöhnungsbehandlung wieder zumutbar. Durch eine Entwöhnungsbehandlung könnte sie wieder zu einer täglichen Arbeitszeit von sechs oder acht Stunden in der Lage sein. Nach dem erfolgreichem Abschluss einer Entwöhnungsbehandlung wäre ihr auch die Benützung eines PKWs uneingeschränkt zumutbar.

Die Klägerin beantragte erstmals am 23. 4. 2002 die Zuerkennung der Invaliditätspension. Im Zuge der Begutachtung durch Ärzte der beklagten Partei wurde eine chronische Alkoholschädigung festgestellt. Im Zuge stationärer Aufenthalte im Krankenhaus Wels in den Jahren 2001 und 2002 wurde der Klägerin eine absolute Alkoholkarenz empfohlen.

In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht im Wesentlichen die Auffassung, die Klägerin wäre im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht verpflichtet gewesen, sich ab dem Zeitpunkt des Bestehens ihrer Invalidität einer Alkoholentziehungskur zu unterziehen. Es sei allgemein bekannt, dass eine Alkoholabhängigkeit mit einer Entziehungstherapie erfolgreich behandelt werden könne. Die Klägerin hätte sich daher aus eigenem Antrieb jedenfalls spätestens mit der ersten Antragstellung auf Zuerkennung der Invaliditätspension im April 2002 einer Entziehungstherapie unterziehen müssen und sie wäre bei einer Behandlungsdauer von 26 bis 27 Monaten bereits innerhalb der Sechsmonatsfrist ab Stichtag im gegenständlichen Verfahren (1. 4. 2004) wieder arbeitsfähig gewesen, weil sie dann nicht mehr auf einen regionalen Arbeitsmarkt beschränkt gewesen wäre. Auf die sich aus der Alkoholkrankheit der Klägerin ergebenden Einschränkungen ihres Leistungskalküls sei somit nicht Bedacht zu nehmen. Die Klägerin sei daher nicht invalide im Sinn des § 255 Abs 3

ASVG.

Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil über Berufung der Klägerin im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens dahin ab, dass es das auf Gewährung der Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1. 4. 2004 gerichtete Klagebegehren - unbefristet - als dem Grunde nach zu Recht bestehend erkannte und die beklagte Partei ab 1. 4. 2004 bis zur Erlassung des die Höhe der Leistung festsetzenden Bescheides zur Erbringung einer vorläufigen Zahlung von EUR 200 monatlich verpflichtete. Es sprach weiters aus, dass die ordentliche Revision gegen seine Entscheidung nicht zulässig sei. Das Berufungsgericht verwies in seiner Entscheidung insbesondere auf die einschlägige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach die schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht vom beklagten Pensionsversicherungsträger zu behaupten und zu beweisen sei. Stelle sich im gerichtlichen Verfahren aufgrund eines Sachverständigenbeweises heraus, dass ein Leidenszustand durch eine Heilbehandlung verbessert werden könnte, sei für das Entstehen einer Mitwirkungspflicht der Versicherten ein entsprechendes Verlangen des Versicherungsträgers notwendig. Im vorliegenden Fall habe die beklagte Partei weder behauptet, die Klägerin habe in der Vergangenheit ihre Mitwirkungspflicht verletzt und dadurch ihren Leistungsanspruch verwirkt, noch ein für das zukünftige Entstehen einer Mitwirkungspflicht der Versicherten notwendiges entsprechendes Verlangen gestellt. Das Erstgericht habe daher zu Unrecht den Anspruch der Klägerin auf Zuerkennung der Invaliditätspension mit der Begründung abgelehnt, die Klägerin hätte sich bereits ab dem Zeitpunkt des Bestehens ihrer Invalidität einer Alkoholentziehungskur unterziehen müssen. Die Klägerin sei erstmals anlässlich der mündlichen Gutachtenserörterung in der Tagsatzung vom 13. 6. 2006 durch den gerichtsärztlichen Sachverständigen von den notwendigen und ihr auch zumutbaren Behandlungen in Kenntnis gesetzt worden. Sie habe selbst (in ihrer Berufungsschrift) daraus abgeleitet, dass sie im Sinne ihrer Mitwirkungspflicht in den kommenden zwei Jahren die vom Sachverständigen genannten Behandlungsschritte in die Wege leiten müsse.

Die Invaliditätspension sei der Klägerin unbefristet zuzuerkennen, weil zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz eine die gesetzliche Befristung (24 Monate) übersteigende Dauer der Invalidität im Sinne des § 256 Abs 1 ASVG festgestanden sei. Es betrage nämlich die Dauer der Alkoholentzugs- und Entwöhnungsbehandlung samt psychotherapeutischer oder psychiatrischer Begleitung jedenfalls 26 bis 27 Monate, bis der Klägerin wieder der gesamte österreichische Arbeitsmarkt für Verweisungstätigkeiten offen stehe.

Gegen die (unbefristete) Zuerkennung einer Invaliditätspension über den 31. 3. 2007 hinaus richtet sich die außerordentliche Revision der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, der Klägerin die Invaliditätspension nur befristet für den Zeitraum vom 1. 4. 2004 bis 31. 3. 2007 zuzuerkennen. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Klägerin hat keine Revisionsbeantwortung erstattet. Die Revision ist, wie die folgenden Ausführungen zeigen werden, zulässig und teilweise auch berechtigt.

Die beklagte Partei bekämpft in ihren Revisionsausführungen die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, wonach eine den Zeitraum von 24 Monaten übersteigende Dauer der Invalidität zwingend die Zuerkennung einer unbefristeten Invaliditätspension zur Folge habe. Diese Rechtsansicht des Berufungsgerichtes stehe im Widerspruch zur Judikatur des Obersten Gerichtshofes. Solange auch nur Chancen auf die Besserung des Leidenszustandes des Versicherten bestünden, lägen die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer unbefristeten Invaliditätspension nicht vor. Die Klägerin habe den ihr für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung einer unbefristeten Invaliditätspension obliegenden Beweis, dass ihre Arbeitsfähigkeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht wiederhergestellt werden könne, nicht erbracht. Ausgehend davon, dass im Hinblick auf den Stichtag 1. 4. 2004 zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in erster Instanz (13. 6. 2006) die Zweijahresfrist des § 256 Abs 1 ASVG bereits abgelaufen und die Klägerin zu diesem Zeitpunkt noch vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen gewesen sei, hätte unter Berücksichtigung eines Zeitraumes von 26 Monaten einer therapeutischen Behandlung beginnend ab dem Zeitpunkt der Begutachtung durch den gerichtsärztlichen Sachverständigen (im Jänner 2005) eine weitere Befristung der Leistung bis einschließlich März 2007 erfolgen müssen.

Rechtliche Beurteilung

Der erkennende Senat hat dazu Folgendes erwogen:

Gemäß § 256 Abs 1 ASVG idF des StrukturanpassungsG 1996, BGBl 1996/201, gebührt die Invaliditätspension grundsätzlich nur mehr befristet für die Dauer von längstens 24 Monaten ab dem Stichtag. Besteht nach Ablauf der Befristung Invalidität weiter, so ist die Pension jeweils für die Dauer von längstens 24 Monaten weiter zuzuerkennen, sofern die Weitergewährung der Pension spätestens innerhalb von drei Monaten nach deren Wegfall beantragt wurde. Abweichend von Abs 1 ist die Pension ohne zeitliche Befristung zuzuerkennen, wenn aufgrund des körperlichen oder geistigen Zustandes dauernde Invalidität anzunehmen ist (§ 256 Abs 2 ASVG). Nach den Erläuternden Bemerkungen zur RV 72 BlgNR 20. GP 248 - abgedruckt in Teschner/Widlar/Pöltner, MGA ASVG 95. ErgLfg Anm 1 und 4 zu § 256 - sollte dadurch den Pensionsversicherungsträgern im Hinblick auf die nicht vorhersehbare Weiterentwicklung medizinischer Behandlungsmethoden sowie die Unsicherheit medizinischer Langzeitprognosen an sich eine flexiblere Zuerkennungspraxis bei Pensionen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw der Erwerbsunfähigkeit ermöglicht werden. Entsprechend dem geltenden Recht ermögliche die Regelung auch eine Befristung für einen kürzeren Zeitraum, falls die medizinische Beurteilung des Versicherten eine entsprechend rasche Besserung seines Gesundheitszustandes erwarten lasse. Sinnvollerweise müsse jedoch vom Grundsatz der Befristung abgesehen werden, wenn auch unter Bedachtnahme auf die Weiterentwicklung der medizinischen Behandlungsmethoden infolge des körperlichen oder geistigen Zustandes des Versicherten dauernde Invalidität anzunehmen ist. Zu dieser neuen Rechtslage hat der Oberste Gerichtshof in der auch vom Berufungsgericht bereits zitierten Entscheidung 10 ObS 130/01t = SSV-NF 15/63 ausgesprochen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer unbefristeten Invaliditätspension (Berufsunfähigkeitspension) nicht vorliegen, wenn Chancen auf die Besserung des Leidenszustandes bestehen. Der Pensionswerber trägt die objektive Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen für den - vom Regelfall einer befristeten Pension abweichenden - Zuspruch einer Pension ohne zeitliche Befristung vorliegen, wobei dieser Beweis nur dann erbracht ist, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die Arbeitsfähigkeit des Pensionswerbers nicht wiederhergestellt werden kann (10 ObS 242/03s; 10 ObS 250/03t mwN). Es bedarf daher für eine entsprechende Befristung der Pension auch keines ausdrücklichen Prozessvorbringens der Beklagten (10 ObS 250/03t). Wie der Oberste Gerichtshof ebenfalls bereits ausgesprochen hat, darf die weitere Ausführung in der Entscheidung 10 ObS 130/01t = SSV-NF 15/63, für die Zuerkennung einer unbefristeten Pension müsse eine die gesetzliche Befristung (24 Monate) übersteigende Dauer der Berufsunfähigkeit (hier: Invalidität) feststehen, nicht dahin verstanden werden, dass dauernde Berufsunfähigkeit (Invalidität) jedenfalls anzunehmen sei, wenn sie länger als 24 Monate dauert. Zum einen kann nämlich die Invalidität (Berufsunfähigkeit) schon vor der den Stichtag auslösenden Antragstellung bestanden haben und somit länger als zwei Jahre dauern. Auch in diesem Fall sieht § 256 Abs 1 ASVG eine Gewährungsdauer von längstens zwei Jahren vor, sofern nicht dauernde Invalidität (Berufsunfähigkeit) anzunehmen ist. Zum anderen zeigt die im § 256 Abs 1 Satz 2 ASVG getroffene Regelung über die befristete Weitergewährung der Pension nach deren Wegfall, dass der Gesetzgeber das Vorliegen dauernder Invalidität (Berufsunfähigkeit) nicht schon dann für gegeben erachtet, wenn die Invalidität (Berufsunfähigkeit) über die gesetzliche Befristung hinaus andauert (10 ObS 242/03s mwN). Im vorliegenden Fall ist Stichtag der 1. 4. 2004, sodass bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz am 13. 6. 2006 die Zweijahresfrist des § 256 Abs 1 ASVG bereits abgelaufen war. Da die gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung in erster Instanz unverändert bestanden, sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung der begehrten Leistung für eine weitere Frist von längstens zwei Jahren gegeben (SSV-NF 16/24; 15/84 ua). Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, wurde die Klägerin erstmals anlässlich der mündlichen Gutachtenserörterung in der Tagsatzung vom 13. 6. 2006 davon in Kenntnis gesetzt, dass durch die ihr zumutbare Alkoholentzugs- und Entwöhnungsbehandlung samt psychotherapeutischer oder psychiatrischer Begleitung eine zumindest teilweise Wiederherstellung ihrer Arbeitsfähigkeit im Sinne einer Verrichtung von zumutbaren Verweisungstätigkeiten auf dem gesamtösterreichischen Arbeitsmarkt möglich sei und es hat die Klägerin selbst daraus (in ihrer Berufungsschrift) abgeleitet, dass sie im Sinne ihrer Mitwirkungspflicht in den kommenden zwei Jahren die vom gerichtsärztlichen Sachverständigen genannten Behandlungsschritte in die Wege leiten müsse. Auch unter Berücksichtigung der Dauer dieser notwendigen Behandlung samt psychotherapeutischer oder psychiatrischer Begleitung von jedenfalls 26 bis 27 Monaten sind somit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der begehrten Leistung für eine weitere Zweijahresfrist gegeben.

In teilweiser Stattgebung der Revision der beklagten Partei war daher das angefochtene Urteil im Sinne des Zuspruches einer befristeten Invaliditätspension für insgesamt 48 Monate abzuändern, weshalb der beklagten Partei gemäß § 89 Abs 2 ASGG auch die Erbringung einer vorläufigen Zahlung in der vom Berufungsgericht unbekämpft festgesetzten Höhe für diesen Zeitraum aufzutragen war. Das darüber hinausgehende Mehrbegehren der Klägerin war hingegen abzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a und Abs 2 ASGG.

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