Spruch:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben. In der Sache selbst wird zu Recht erkannt:
Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der Klägerin ab 1.6.1989 die Erwerbsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren, wird abgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der Klägerin die mit S 1.698,30 bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung (darin enthalten S 283,05 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die am 14.6.1920 geborene Klägerin und ihr am 19.1.1917 geborener Ehegatte Alois bewirtschafteten gemeinsam bis zum 30.4.1978 einen landwirtschaftlichen Betrieb in Sch*****, dessen jeweilige Hälfteeigentümer sie sind, wobei der Ehegatte der Klägerin in der Pensionsversicherung nach dem BSVG pflichtversichert war. Mit Pachtvertrag vom 13.6.1978 verpachteten die Klägerin und ihr Ehegatte, damit dieser eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer erlange, mit 1.5.1978 die gesamte Liegenschaft an ihre Tochter Waltraud. Das eingegangene Pachtverhältnis wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und ein jährlicher Pachtschilling von S 4.000,-- vereinbart. Die Verpächter erklärten mit Wirksamkeit 30.4.1978 das gesamte Wirtschaftsführungsrecht an der Pachtliegenschaft zugunsten ihrer Tochter zurückzulegen, so daß diese ab 1.5.1978 die gesamte Liegenschaft auf ihre alleinige Rechnung und Gefahr führte. Der Ehegatte der Klägerin bezog daraufhin seit 1.5.1978 die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, die mit 1.4.1985 in eine Alterspension umgewandelt wurde. Das Pachtverhältnis mit der Tochter wurde mit Wirksamkeit 31.5.1981 einvernehmlich aufgelöst. Die zwischen der Klägerin und ihrem Ehegatten bestandenen Ehepakte wurden mit notariellem Dissolutionsvertrag vom 25.5.1981 aufgelöst, die Ehepartner blieben jedoch für sich weiterhin Hälfteeigentümer der genannten Liegenschaft. Mit Pachtvertrag vom 25.5.1981 verpachtete der Ehegatte der Klägerin seine ideelle Hälfte an der landwirtschaftlichen Liegenschaft an die Klägerin, die den Betrieb bis Ende Mai 1989 bewirtschaftete. Sie erwarb in der Zeit von 1.6.1981 bis 31.5.1989 96 Beitragsmonate in der Pflichtversicherung der Pensionsversicherung nach dem BSVG.
Mit Bescheid vom 17.7.1989 lehnte die beklagte Pensionsversicherungsanstalt der Bauern den Antrag der Klägerin vom 6.6.1989 auf Gewährung der Erwerbsunfähigkeitspension mit folgender Begründung ab: Die Wartezeit gemäß § 111 Abs.3 Z 1 lit.b BSVG zum Stichtag 1.7.1989 sei nicht erfüllt, da im maßgeblichen Zeitraum vom 1.7.1969 bis 30.6.1989 statt der erforderlichen 120 nur 96 Versicherungsmonate nachgewiesen worden seien. Ebensowenig sei die Wartezeit im Sinne der ewigen Anwartschaft erfüllt, weil die Klägerin statt der erforderlichen 180 Beitragsmonate bis zum Stichtag nur 96 Beitragsmonate erworben habe. Da die Klägerin den landwirtschaftlichen Betrieb nicht sofort von ihrem Ehegatten gepachtet habe, sei die Anwendung der Übergangsbestimmungen der 8.BSVG-Novelle nicht möglich.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Klage mit dem Begehren, der Klägerin ab 1.6.1989 die Erwerbsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß zu zahlen. Die Klägerin vertritt die Auffassung, die erforderliche Wartezeit nach den Bestimmungen des Art.II Abs.7 und 8 der 8.BSVG-Novelle zu erfüllen, weil danach eine Wartezeit von 96 Versicherungsmonaten ausreiche, wenn der landwirtschaftliche Betrieb an den Ehegatten vor dem 1.7.1984 verpachtet worden sei. Dem Gesetz sei nicht zu entnehmen, daß der Betrieb unmittelbar nach der Pensionierung des Ehegatten übertragen werden müßte. Die Klägerin habe nach den damaligen gesetzlichen Bestimmungen darauf vertraut, nach 96 Monaten Beitragsleistung zur Sozialversicherung der Bauern einen Anspruch auf Pension zu haben.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage mit der bereits im angefochtenen Bescheid enthaltenen Begründung.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt, ohne allerdings die Erbringung einer vorläufigen Zahlung aufzutragen. Es teilte die Rechtsansicht der Klägerin, wonach es im Sinne der Übergangsbestimmung des Art.II Abs.8 der 8. BSVG-Novelle genüge, daß ihr der Betrieb vor dem 1.7.1984 übergeben worden sei. Der Ehegatte der Klägerin habe seine ideelle Hälfte des Betriebes an seine Tochter verpachtet, um die Voraussetzungen des § 121 Abs.2 BSVG zu erfüllen und damit die Alterspension zu erhalten. Im Juni 1981 sei aber dieser Pachtvertrag wieder aufgelöst und den Verpächtern der Betrieb wieder zur Bewirtschaftung überlassen worden. Damit wären die Voraussetzungen für die Weitergewährung der Alterspension weggefallen, weil der Ehegatte der Klägerin eine die Pflichtversicherung nach dem BSVG begründende Erwerbstätigkeit wieder aufgenommen hätte. Um jedoch die Voraussetzungen für eine Weitergewährung der Alterspension weiterhin zu erfüllen, habe er seine ideelle Hälfte an die Klägerin verpachtet. Daraus ergebe sich, daß sie gemäß den zitierten Übergangsbestimmungen für die Erfüllung der Wartezeit 96 Versicherungsmonate innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor dem Stichtag erworben habe und auch, daß der Versicherte für den Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer seinen landwirtschaftlichen Betrieb "direkt" an die Klägerin vor dem 1.7.1984 verpachtet habe, also die günstigen Bestimmungen zur Erlangung der Erwerbsunfähigkeitspension zur Anwendung kämen. Daher würden insgesamt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Erwerbsunfähigkeitspension bei der Klägerin vorliegen.
Das Berufungsgericht hob infolge Berufung der beklagten Partei dieses Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Den Berufungsausführungen, daß nur bei sofortiger Betriebsübergabe an den Ehegatten aus Anlaß der Pensionierung die genannten Übergangsbestimmungen der 8.BSVG-Novelle anzuwenden seien, könne allerdings nicht beigepflichtet werden. Es genüge nämlich, daß der Versicherte zwar nicht für den Erwerb seiner eigenen Pension, wohl aber zum Erhalt seines Pensionsanspruches den Betrieb an den Ehegatten übergebe. Dies sei hier der Fall. Der Ehegatte der Klägerin habe nach Auflösung des Pachtvertrages mit der Tochter den Betrieb an die Klägerin übergeben, um seine Pension zu behalten. Dieser Fall sei der Übergabe zwecks Erwerbs der Pension gleichzuhalten. Das Erstgericht habe daher zu Recht die Übergangsbestimmungen der 8.BSVG-Novelle für anwendbar erachtet. Darauf allein könne aber die Pensionsgewährung nicht gestützt werden, da keinerlei Feststellungen getroffen worden seien, ob bei der Klägerin überhaupt Erwerbsunfähigkeit vorliege.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der zulässige (vgl. SSV-NF 4/84) Rekurs der beklagten Partei, in dem Spruchreife im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens geltend gemacht wird.
Die Klägerin beantragte, dem Rekurs der beklagten Partei nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 60 Abs.1 B-PVG (Stammfassung) war für eine Leistung aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit die Wartezeit erfüllt, wenn am Stichtag 60 Versicherungsmonate vorlagen; bei Personen, die erstmalig nach dem vollendeten 50.Lebensjahr und nach dem 31.Dezember 1957 in der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung oder in der Pensionsversicherung nach dem B-PVG versicherungspflichtig geworden sind, 96 Versicherungsmonate. Im Zusammenhang mit der aus der gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherung übernommenen Erleichterung der Anspruchsvoraussetzungen für die Erwerbsunfähigkeitspension bei Versicherten, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und deren persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war, ließ sich im Bereich der bäuerlichen Pensionsversicherung, bedingt durch die anders gelagerten Besitz- und Betriebsverhältnisse in der Landwirtschaft eine Entwicklung beobachten, die der vom Gesetzgeber seinerzeit mit dieser Maßnahme verfolgten Zweckbestimmung nicht mehr gerecht wurde. Immer mehr griff in den größenmäßig geeigneten Betrieben die Übung um sich, daß Betriebsführer mit Erreichung des 55. Lebensjahres den landwirtschaftlichen Betrieb an die Ehegattin verpachteten und die begünstigte Erwerbsunfähigkeitspension in Anspruch nahmen. Die Ehegattin wurde damit Betriebsführer, erwarb Versicherungszeiten und hatte, ohne daß sich an den tatsächlichen Arbeitsverhältnissen am Hof etwas geändert hätte, oftmals nach fünf Jahren die Wartezeit für eine eigene Erwerbsunfähigkeitspension erfüllt. Um eine solche Entwicklung einzudämmen, sollten nach der RV zur 6.B-PVG-Novelle nach der in der Neufassung des § 60 Abs.3 vorgesehenen Regelung solche durch Pachtverhältnisse zwischen Verwandten und Ehegatten zustandegekommenen Versicherungszeiten für die Erfüllung der Wartezeit für die Erwerbsunfähigkeitspension nur zur Hälfte zählen, sodaß für die Erlangung einer solchen Pension eine Wartezeit von mindestens 10 Versicherungsjahren erforderlich sein sollte (643 BlgNR 14.GP 7). Nach dem Bericht des Ausschusses für soziale Verwaltung ergab eine neuerliche Überprüfung der in der RV vorgesehenen Regelung, daß sie einerseits der damit verfolgten Absicht, eine ungerechtfertigte Mehrbelastung der Versichertengemeinschaft zu verhindern, nicht voll gerecht werde, andererseits aber auch Fälle erfasse, bei denen ihre Anwendung eine echte Härte bedeute. Die Neufassung dieser Bestimmung sollte den aufgetretenen Bedenken Rechnung tragen und daher nicht nur bei der vom Versicherten in Anspruch genommenen Erwerbsunfähigkeitspension, sondern auch bei der vorzeitigen Alterspension Anwendung finden, weil auch hier die Möglichkeit besteht, durch formelle Betriebsübergabe einerseits die Anspruchsvoraussetzungen in der eigenen Person zu erfüllen und gleichzeitig die Anspruchsvoraussetzungen für eine Erwerbsunfähigkeitspension der Ehegattin zu schaffen, ohne daß sich an den tatsächlichen Betriebsverhältnissen etwas ändert. Sie sollte allerdings nur in den Fällen wirksam werden, in denen für die Ehegattin eine Leistung aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit iS des § 70 Abs.1 zweiter Satz B-PVG in Betracht kam. Weiters sollte die Regelung nicht nur auf die Verpachtung beschränkt sein, sondern auf jede Art der Überlassung des Betriebes zur Bewirtschaftung ausgedehnt werden. Die Regelung sollte überdies zur Vermeidung echter Härtefälle auf die Ehegattin des Versicherten eingeschränkt bleiben. Abweichend von der Fassung der RV wurde schließlich die Sonderregelung nicht mehr in Form einer Minderbewertung der erworbenen Versicherungszeiten in zeitlicher Hinsicht, sondern in Form der Einführung einer besonderen Wartezeit für diese Fälle getroffen (AB 716 BlgNR 14.GP). Die Bestimmung des § 60 Abs.3 B-PVG idF der 6. Novelle wurde im wesentlichen in die Stammfassung des BSVG (§ 111 Abs.3) übernommen. Die hier wesentliche Passage aus § 111 Abs.3 BSVG idF der 1.Novelle lautete: "Hat ein Versicherter zur Erfüllung der Voraussetzung a) des § 121 Abs.2 für den Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit iS des § 124 Abs.2 oder b) des § 122 Abs.1 lit.d seinen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb an seinen Ehegatten übergeben, verpachtet oder auf andere Weise zur Bewirtschaftung überlassen, so beträgt die Wartezeit für eine für den Ehegatten in Betracht kommende Leistung aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit iS des § 124 Abs.2 96 Versicherungsmonate".
Dieses System der Wartezeit wurde durch die 8.BSVG-Novelle, BGBl. 1984/486, grundlegend geändert. Dabei hatte die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs im Begutachtungsverfahren darauf hingewiesen, daß die vorgeschlagenen Änderungen im Bereich der Wartezeit besondere Härten vor allem in jenen Fällen mit sich brächten, in denen schon bisher im Zusammenhang mit der Übergabe des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes an den Ehegatten strengere Voraussetzungen bezüglich der Wartezeit für eine Leistung aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkit iS des § 124 Abs.2 BSVG an den Ehegatten bestanden haben. Die Übernahme und Fortführung des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes durch den Ehegatten ist in der Regel im Vertrauen auf die geltende Rechtslage erfolgt, eine allfällige Leistung gemäß § 124 Abs.2 BSVG nach Erfüllung der Wartezeit von 96 Versicherungsmonaten in Anspruch nehmen zu können. Dem begründeten Vorbringen, das einen Sonderfall der Wartezeitregelung in der bäuerlichen Pensionsversicherung berührte, sollte im Übergangsrecht der Novelle dadurch Rechnung getragen werden, daß eine Weitergeltung der alten Rechtslage hinsichtlich des Ausmaßes der Wartezeit in allen jenen Fällen vorgesehen wurde, in denen der land(forst)wirtschaftliche Betrieb vor dem 1.Jänner 1985 an den Ehegatten übergeben worden ist (RV 329 BlgNR 16.GP, 11; vgl. auch AB 392 BlgNR 16.GP 1). Die Übergangsbestimmung des Art.II Abs.7 der 8.BSVG-Novelle entspricht daher im wesentlichen der Rechtslage des § 111 BSVG idF der 1.Novelle. Nach dem Bericht des Ausschusses für soziale Verwaltung wurde die Meinung vertreten, daß nicht nur in den Fällen des § 111 Abs.3 BSVG, sondern in allen Fällen einer Betriebsübergabe zur Erfüllung der Voraussetzung des § 121 Abs. 2 BSVG vor dem 1.Juli 1984 eine Wartezeit von 96 Versicherungsmonaten zu gelten hätte, wenn der Ehegatte, der den Betrieb übernommen hat, eine Leistung aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit in Anspruch nehmen wolle (392 BlgNR 16.GP 3 und 4). Im Anschluß an die oben erwähnte Übergangsregelung der RV, die mittlerweile die Bezeichnung Abs.7 erhalten hatte, wurde der neue Abs.8 mit folgendem Wortlaut angeschlossen: "Hat ein Versicherter zur Erfüllung der Voraussetzung des § 121 Abs.2 BSVG für den Anspruch auf eine Alterspension oder für den Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitspension auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit iS des § 124 Abs.1 BSVG seinen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb an seinen Ehegatten vor dem 1.7.1984 übergeben, verpachtet oder auf andere Weise zur Bewirtschaftung überlassen, so beträgt die Wartezeit für eine für den Ehegatten in Betracht kommende Leistung aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit 96 Versicherungsmonate.....". Da der Ehegatte der Klägerin eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer bezog, die erst mit 1.4.1985 in eine Alterspension umgewandelt wurde, ist entgegen der Ansicht der Vorinstanzen nicht Art.II Abs.8 der 8.BSVG-Novelle, sondern dessen Abs.7 (lit.b) anzuwenden, wonach es also entscheidend ist, daß ein Versicherter zur Erfüllung der Voraussetzung des § 122 Abs.1 lit.d BSVG seinen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb an seinen Ehegatten vor dem 1.Jänner 1985 übergeben, verpachtet oder auf andere Weise zur Bewirtschaftung überlassen hat. Voraussetzung für den Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach § 122 Abs.1 lit.d BSVG ist, daß der (die) Versicherte am Stichtag weder selbständig noch unselbständig erwerbstätig ist und die weitere Voraussetzung des § 121 Abs.2 BSVG erfüllt ist, daß also der (die) Versicherte am Stichtag keine die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG begründende Erwerbstätigkeit ausübt (idS auch die bisher nicht veröffentlichten Entscheidungen 10 Ob S 47/91 und 10 Ob S 136/91).
Die Anwendung des Art.II Abs.7 der 8.BSVG-Novelle auf die Klägerin scheitert aber (ebenso wie im Fall der Entscheidung 10 Ob S 136/91, anders als im Fall der Entscheidung 10 Ob S 47/91) daran, daß der landwirtschaftliche Betrieb an sie nicht "zur Erfüllung der Voraussetzung des § 122 Abs.1 lit.d BSVG" übergeben, verpachtet oder zur Bewirtschaftung überlassen wurde. Wie oben dargestellt, wurde dem Ehegatten der Klägerin ab 1.5.1978 (also wenige Monate nach Vollendung seines 60. Lebensjahres) die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer zuerkannt. Voraussetzung für diese Zuerkennung war unter anderem nach § 122 Abs.1 lit.d BSVG, daß er am Stichtag weder selbständig noch unselbständig erwerbstätig war und auch am Stichtag keine die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG begründende Erwerbstätigkeit ausübte. Um diese Voraussetzung für den Pensionserwerb zu erfüllen, verpachtete er gemeinsam mit der Klägerin den gesamten Betrieb an die Tochter. Daß dieser Pachtvertrag nach rund drei Jahren wieder aufgelöst und die auf den Ehegatten der Klägerin entfallende Betriebshälfte nunmehr an die Klägerin verpachtet wurde, hatte mit der Erfüllung der Voraussetzung für eine Pensionsgewährung an den Ehegatten der Klägerin nichts mehr zu tun. Nach dem klaren Wortlaut der zitierten Bestimmung wäre die Klägerin nur dann im Vertrauen auf die alte Rechtslage geschützt gewesen, wenn ihr Ehegatte den Betrieb an sie übergeben hätte, damit er die Voraussetzungen für die Erlangung einer vorzeitigen Alterspension erfüllte. Dies war aber nach den Feststellungen nicht der Fall. In den zitierten Übergangsbestimmungen sind zwar die Begriffe "unmittelbare" oder "unverzügliche" Übergabe an den Ehegatten nicht enthalten, doch wird gefordert, daß die Übergabe des Betriebes an den Ehegatten "zur Erfüllung" der Voraussetzungen für eigene Pensionsansprüche erfolgt sein mußte (ebenso 10 Ob S 136/91). Es trifft nun zu, daß die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer mit dem Tag wegfällt, an dem der (die) Versicherte eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, die das Entstehen eines Anspruchs nach § 122 Abs.1 lit.d BSVG ausschließt (§ 122 Abs.2 Satz 1 BSVG). Ist eine Pension aus diesem Grund weggefallen und endet die Erwerbstätigkeit, so lebt jedoch die Pension auf die dem Versicherungsträger erstattete Anzeige über das Ende der Erwerbstätigkeit im früher gewährten Ausmaß mit dem dem Ende der Erwerbstätigkeit folgenden Tag wieder auf (Satz 2 der zitierten Bestimmung). Wenngleich der Gesetzgeber hier vom "Wegfall" und dem späteren "Wiederaufleben" der Pension spricht, kann dies, da sich am Ausmaß der Pension nichts ändert, nur als Anordnung des Ruhens verstanden werden (Teschner in Tomandl, SV-System 4.ErgLfg. 420). Nach der oben dargestellten Entstehungsgeschichte der hier maßgeblichen Übergangsbestimmung ist aber davon auszugehen, daß die Übergabe des Betriebes zur Erfüllung der Voraussetzung für die Erlangung des Anspruchs auf vorzeitige Alterspension erfolgt sein muß, entgegen der Ansicht der Vorinstanzen aber nicht zum "Erhalt" dieses Pensionsanspruches. Da sich die Klägerin also nicht auf die Übergangsbestimmung des Art.II Abs.7 der 8.BSVG-Novelle berufen kann, ergibt sich, daß sie die für die Erwerbsunfähigkeitspension erforderliche Wartezeit nicht erfüllt.
Die Rechtssache ist daher im Sinne einer Abweisung der Klage spruchreif. Insoweit war dem Rekurs stattzugeben. Gemäß § 519 Abs.2 ZPO konnte der Oberste Gerichtshof durch abweisliches Urteil in der Sache selbst erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs.1 Z 2 lit.b ASGG. Da die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage iS des § 46 Abs.1 Z 1 ASGG abhing, entspricht es der Billigkeit, der unterlegenen Klägerin die Hälfte der Kosten ihres Vertreters zuzusprechen (SSV-NF 1/66, 2/29, 3/116, 4/84 ua).
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