Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, sodaß es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Daß auch ein nicht vom Dienstgeber selbst, sondern vom Betriebsrat geplanter und organisierter Betriebsausflug die Qualifikation als unter Versicherungsschutz stehende betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung nicht unter allen Umständen verliert, hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen (SSV-NF 3/138, 5/8, 5/11). Nach den maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen erfolgte die Planung und Organisation nicht nur "ganz im Sinne des Dienstgebers", sondern ließ sich dieser jeweils zum Jahresende das gesamte Programm für das Folgejahr vorlegen und hat hierauf auch die Landesdirektion für das ganze Jahr im vorhinein hinsichtlich der Termine und Ausflugsziele eine ausdrückliche Genehmigung erteilt. Damit hat sich aber die Betriebsleitung im Sinne der zitierten Entscheidungen in ausreichendem Maße die Kontrolle und ausdrückliche endgültige Bewilligung in allen maßgeblichen Einzelheiten vorbehalten; Planung und Durchführung waren also "von ihrer Autorität getragen".
Daß nicht alle von der Rechtsprechung für das Vorliegen eines unter Versicherungsschutz stehenden Betriebsausfluges aufgezählten Kriterien gegeben sind (hier: Bestreitung der Kosten aus den Mitteln des Betriebsratsfonds und durch die Teilnehmer selbst), bedeutet hiebei noch keinen Ausschluß (zur Anerkennung eines Schiausfluges als Betriebssportveranstaltung im Schutzbereich der Unfallversicherung trotz Finanzierung aus einem Betriebsratfonds siehe etwa Dörner/Holzer, Ein Betriebsschitag, DRdA 1990, 373), stand doch im vorliegenden Fall der betriebliche Zusammenhang der Veranstaltung - wie die Vorinstanzen richtig dargelegt haben - eindeutig und unverkennbar im Vordergrund. Jeder Dienstnehmer erhält pro Jahr einen freien Tag zum Zwecke der Teilnahme an einer solchen Veranstaltung (wobei sich der Unfall gleich bei der ersten aus dem Jahresprogramm 1995 und auch gleich am ersten Tag, dem dienstfrei gestellten Freitag ereignete); die Teilnehmerquote betrug etwa 90 % der Belegschaft (vgl zur Beachtlichkeit des Teilnehmeranteiles etwa SSV-NF 5/8); alternierend nahmen hieran immer auch der Landesdirektor und die einzelnen Abteilungsleiter bzw deren Stellvertreter teil; die Veranstaltung diente schließlich der Förderung des Gemeinschaftsgefühles sowie der Verbundenheit und dem Zusammengehörigkeitsgefühl mit und in der Dienststelle.
Daß der Kläger anläßlich dieses Schiausfluges Aktivitäten außerhalb des vorgesehenen Programmes entfaltete (vgl SSV 22/59) oder einen besonders gefährlichen Abstecher von der eigentlichen Gemeinschaftsveranstaltung machte (vgl SSV 16/99 und JBl 1979, 441) oder sich der Unfall im Rahmen einer sportlichen Betätigung mit Wettkampfcharakter oder beim Bestreben, Spitzenleistungen zu erreichen (vgl SSV-NF 3/90, 6/79), ereignete, wurde weder behauptet noch ist derartiges im Beweisverfahren hervorgekommen. Auch der Umstand, daß der Ausflug länger als einen Tag gedauert hat und sich auch auf den dienstfreien Samstag erstreckte, kann letztlich entgegen der Ansicht der Beklagten nicht zum Verlust des Versicherungsschutzes der Unfallversicherung nach den §§ 172 ff ASVG führen (SSV 20/126). Sieht man aber die Veranstaltung in ihrer Gesamtheit als Betriebsausflug, dann fiel auch das gemeinsame Schifahren und der gleich am ersten Nachmittag bei der dritten oder vierten Abfahrt mit der Gruppe geschehene Unfall nicht aus dem unfallversicherungsgeschützten Bereich.
Der Revision war damit ein Erfolg zu versagen.
Eine Kostenentscheidung entfiel, da sich der Kläger am Revisionsverfahren nicht beteiligt hat.
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