OGH 10ObS202/92

OGH10ObS202/921.9.1992

Der Oberste Gerichthof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichthofes Dr.Resch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Oskar Harter (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Werner Bayer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Patricio V*****, vertreten durch Dr.Peter Cardona, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Rossauerlände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12.Mai 1992, GZ 13 Rs 20/92-57, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 22.November 1991, GZ 18 Cgs 188/91-51, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es hierauf zu verweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist auszuführen:

Festgestellt wurde, daß der Kläger nach nur zwei- bis dreiwöchiger Einschulung eine Alufolienmaschine bediente und gelegentlich auch am Extruder arbeitete. Er hatte die Maschine zu überwachen, die sogenannte Mutter-Rolle einzufädeln und die Maschine einzuschalten. Störungen wurden von im Betrieb tätigen Schlossern behoben. Daß der Kläger, insbesondere in der Nachtschicht, nach entsprechender Unterweisung durch die Schlosser kleinere Störungen selbst behob rechtfertigt nicht die Annahme, daß er eine qualifizierte Schlossertätigkeit ausübte. Es handelte sich dabei allenfalls um einzelne Teiltätigkeiten des Schlosserberufes, die keine qualifzierten Kenntnisse erforderten, zumal sie nur immer wieder gleichartig auftretende Störungen an derselben Maschine betrafen, die rein routinemäßig zu beheben waren. Das Begehren des Klägers wurde daher richtig unter Zugrundelegung des § 255 Abs 3 ASVG beurteilt. Dagegen, daß ausgehend hievon die Voraussetzungen für die begehrte Leistung nicht erfüllt sind, wird in der Revision nichts mehr vorgebracht.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen würden, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe aus dem Akt.

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