OGH 10ObS19/93

OGH10ObS19/9318.2.1993

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Robert Prohaska (Arbeitgeber) und Gerhard Taucher (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei K***** B*****, vertreten durch Dr.Hans Schwarz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Hilflosenzuschuß, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22.Oktober 1992, GZ 32 Rs 143/92-16, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 17.Juni 1992, GZ 11 Cgs 49/92-12, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es hierauf zu verweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist auszuführen:

Es trifft nicht zu, daß das Berufungsgericht die Hilfeleistungen, die der Kläger bei der Besorgung der Haushaltsarbeiten benötigt, vernachlässigt hätte. Es hat lediglich die Bewertung des Hilfebedarfes bei der zweimal täglichen Verabreichung der Insulininjektion in den Mittelpunkt seiner Ausführungen gestellt, zumal es sich dabei um den wesentlichsten Punkt der Begründung des Erstgerichtes handelte; bei Berechnung der Kosten für eine Hilfsperson entfiel der weitaus größte Teil der vom Erstgericht ermittelten Kosten auf die Vornahme dieser Verrichtung. Daneben braucht der Kläger nach den Feststellungen im wesentlichen nur für grobe Hausarbeiten der Hilfe von dritter Seite; daß die hiefür notwendigen Kosten allein den Anspruch auf die begehrte Leistung nicht zu begründen vermögen, wird auch von der klagenden Partei nicht bestritten.

Entscheiden ist daher, welcher Aufwand für die Hilfeleistung bei Verabreichung der Insulininjektionen zu veranschlagen ist. Nach der vom Berufungsgericht zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes begründet das Erfordernis der zweimal täglichen Hilfeleistung zur Gabe von Insulininjektionen - eine Handreichung, die, selbst wenn unterstellt wird, daß dabei auch eine Blutzuckerkontrolle vorzunehmen ist, nur wenige Minuten benötigt - nicht die Voraussetzungen für die Gewährung des Hilflosenzuschusses; dies selbst dann nicht, wenn daneben auch ein Hilfebedürfnis bei schwereren Hausarbeiten besteht (SSV-NF 2/58). Auch im vorliegenden Fall werden dem Kläger die Injektionen von seiner Gattin verabreicht, was kaum einen meßbaren Zeitaufwand erfordert.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen würden, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe aus dem Akt.

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