Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die den Entscheidungen vom 4.7.1989, 10 Ob S 181/89, SSV-NF 3/85 = DRdA 1990/18 ua, vom 24.3.1992, 10 Ob S 13/92 SSV-NF 6/32 (in Druck) und jüngst vom 10.11.1992, 10 Ob S 269/92 entsprechende rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist richtig (§ 48 ASGG).
Mit der von Knöfler erstmals anläßlich der Besprechung der erstzit E in DRdA 1990, 220f vertretenen, dann in dem von ihr und Martinek verfaßten Kommentar zum Mutterschutzgesetz, 110f wiederholten Kritik, der sich auch Eichinger, Die Frau im Arbeitsrecht, 167f sowie die Klägerin anschlossen, und mit der E des VwGH vom 23.4.1990 Zl 90/12/0090 DRdA 1991/288 hat sich der erkennende Senat in der E vom 24.3.1992 10 Ob S 13/92 SSV-NF 6/32 (in Druck) eingehend auseinandergesetzt und sodann an der E SSV-NF 3/85 ausdrücklich festgehalten.
Auch die vorliegende Rechtsrüge bietet keinen Anlaß, von der bisherigen Rechtsprechung des Senates abzugehen oder bei diesem Bedenken gegen die Verfassungsgemäßheit der von ihm anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen zu begründen.
Deshalb war der nicht berechtigten Revision nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit b ASGG.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)