OGH 10ObS18/96

OGH10ObS18/966.2.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Danzl als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Hubald W*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr.Anton Gruber und Dr.Alexander Gruber, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, wegen Alterspension aus Anlaß der Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13.Oktober 1995, GZ 10 Rs 99/95-12, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 25.April 1995, GZ 16 Cgs 50/95z-6, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

1. Das Bezirksgericht Hietzing, dessen Pflegschaftsgerichtsbarkeit der Kläger unterliegt, wird durch Übersendung des Aktes 16 Cgs 50/95z des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien und des diesem angeschlossenen Aktes 16 Cgs 10/94g desselben Gerichtes sowie des den Kläger betreffenden Pensionsaktes der beklagten Partei 1734 07 01 25 nach § 6a ZPO davon verständigt, daß sich beim Kläger Anzeichen für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 273 ABGB mit Beziehung auf diesen Rechtsstreit ergeben.

2. Das genannte Pflegschaftsgericht wird daher ersucht, dem Revisionsgericht ehestens mitzuteilen, ob ein (einstweiliger) Sachwalter bestellt oder sonst eine entsprechende Maßnahme getroffen wird.

3. Bis zu dieser Mitteilung des Pflegschaftsgerichtes wird das Revisionsverfahren ausgesetzt.

Text

Begründung

Nach den Behauptungen des Klägers leide er seit Jänner 1985 an Symptomen des Sich-Zurückziehens und der Initiativlosigkeit bis zum apathischen Dahinvegetieren, welche als schwere geistige Störung einzustufen seien und für die Dauer ihres Bestehens eine Aufhebung der Handlungs- und Geschäftsfähigkeit bedingten. Aus diesem Grunde sei auch trotz des erst am 22.6.1990 gestellten Antrages auf gesetzliche Alterspension bezüglich des davorliegenden und klagsgegenständlichen Zeitraumes ab 1.2.1985 nicht von einem Anspruchsverlust, sondern analog zur Vorschrift des § 1494 ABGB von einer Hemmung der Verjährung zu seinen Gunsten auszugehen.

Das Erstgericht und das Berufungsgericht haben aus rechtlichen Erwägungen das Klagebegehren auf Gewährung der Alterspension oder der vorzeitigen Alterspension bereits seit 1.2.1985 abgewiesen, ohne Feststellungen zur Handlungs- und damit auch Prozeßfähigkeit des Klägers zu treffen.

Aus dem vom Kläger selbst bereits in der Klage als Beweismittel zitierten und als oberstes Geschäftsstück im Pensionsakt erliegenden Gutachten des UnivProf Dr. O.H. A***** vom 28.6.1993 geht die eingangs angeführte Diagnose tatsächlich hervor, wobei deren Dauer hierin ausdrücklich als mit dem "Ende erst einige Zeit nach der Regelung der Pensionssituation" angegeben wird.

Rechtliche Beurteilung

Damit ergeben sich im vorliegenden Rechtsstreit gewichtige Anzeichen, daß der Kläger wegen einer psychischen Krankheit seine Angelegenheiten als Prozeßpartei nicht ohne Gefahr eines Nachteiles für sich selbst zu besorgen in der Lage ist, sodaß die Voraussetzungen des § 273 ABGB vorliegen können. Davon ist nach § 6a Satz 1 ZPO das nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Klägers zuständige Pflegschaftsgericht (§ 109 Abs 1 JN) zu verständigen. Dieses wird daher dem Revisionsgericht ehestens mitzuteilen haben, ob ein (einstweiliger) Sachwalter bestellt oder sonst eine entsprechende Maßnahme getroffen wird (§ 6a Satz 2 ZPO).

Gleichzeitig ist bis zu dieser Mitteilung das Revisionsverfahren auszusetzen (Fasching, Lehrbuch2 Rz 349; SZ 60/56, 10 ObS 101/92, 3 Ob 110,1094/94).

Sollte vollständige Geschäftsunfähigkeit im Zeitpunkt der Vollmachtserteilung durch den Kläger an seine gewählten Vertreter das Zustandekommen eines Bevollmächtigungsvertrages ebenfalls verhindert haben, so wäre dieser Mangel durch die nachträgliche Genehmigung des zu bestellenden gesetzlichen Vertreters (Sachwalters) vor neuerlicher Vorlage an das Revisionsgericht gleichfalls einer Heilung zuzuführen (5 Ob 512/92). Auf § 509 Abs 3 letzter Satz ZPO wird besonders hingewiesen.

Da es sich beim vorliegenden Beschluß um einen Unterbrechungsfall im Sinne des § 11a Abs 1 Z 4 lit d ASGG (idF Art I Z 4 ASGG-Nov 1994 BGBl 624) handelt, war zur Entscheidung hierüber gemäß Abs 3 Z 1 dieser Gesetzesstelle ein Dreiersenat des Obersten Gerichtshofes berufen.

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