OGH 10ObS184/90

OGH10ObS184/908.5.1990

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr. Raimund Kabelka (Arbeitgeber) und Monika Fischer (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Siegfried K***, Pensionist, 9346 Glödnitz, Moos 4, vertreten durch Dr. Johann Quendler, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei P*** DER A***

(Landesstelle Graz), 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Hilflosenzuschusses infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7.Februar 1990, GZ 8 Rs 137/89-11, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 17.August 1989, GZ 33 Cgs 146/89-7, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist richtig (§ 48 ASGG).

Ergänzt sei:

Der Kläger, der rund vier Kilometer von der nächsten Einkaufsmöglichkeit entfernt wohnt, kann die erforderlichen Einkaufswege nicht mehr zu Fuß zurücklegen. Die Kosten für die Hilfe bei den nicht täglich notwendigen, rationell durchzuführenden (ähnlich die vom Berufungsgericht zit E des erkennenden Senates vom 24.1.1989 SSV-NF 3/15) Einkäufen werden nicht annähernd die Höhe des begehrten Hilflosenzuschusses erreichen (stRsp des erkennenden Senates seit SSV-NF 1/46; ua auch SSV-NF 3/114).

Die kurzfristige Hilfe beim täglich einmal erforderlichen An- und Ausziehen der orthopädischen Schuhe wird üblicherweise von nahen Angehörigen oder auch anderen Personen, zB Nachbarn, ohne besondere Entlohnung geleistet werden. Der erkennende Senat hat zwar schon wiederholt (zB SSV-NF 1/46, 2/86) ausgesprochen, der Hilflosenzuschuß gebühre auch dann, wenn die Kosten der ständigen Wartung und Hilfe nur deshalb geringer seien, weil die Pflegeperson für die notwendigen Dienstleistungen nichts oder weniger als üblich verlange, wie das zB bei nahen Angehörigen häufig vorkomme. Der Umstand, daß Angehörige zur Betreuung vorhanden seien, sei nämlich für die Gewährung des Hilflosenzuschusses ohne Bedeutung. Das gilt jedoch nur für Hilfeleistungen, die einen ins Gewicht fallenden Aufwand an Zeit und/oder Mühe erfordern. Geringfügige Hilfsleistungen, die bei Bedarf und nach Möglichkeit gewöhnlich auch jemand unentgeltlich zu leisten bereit ist, der in keinem Naheverhältnis zum Hilfebedürftigen steht, sind keine geldwerten Leistungen und können daher jedenfalls so lange nicht veranschlagt werden, als sichergestellt ist, daß sie der Hilfebedürftige gegebenenfalls in Anspruch nehmen kann. Daran besteht im vorliegenden Fall kein Zweifel, weil der Kläger nach seinen im Befund des medizinischen Sachverständigen festgehaltenen Angaben mit seinen Eltern eine Wohnung bewohnt, so daß sie ihm beim einmal täglich erforderlichen An- und Ausziehen der orthopädischen Schuhe helfen können.

Weil der allein geltend gemachte Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nicht vorliegt, war der Revision nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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