OGH 10ObS162/97i

OGH10ObS162/97i22.5.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer und Dr. Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Felix Joklik und Dr. Karlheinz Kux (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Hermine W*****, Hausfrau, ***** vertreten durch Dr. Roland Reichl, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner, Dr. Josef Milchram und Dr. Anton Ehm, Rechtsanwälte in Wien, wegen Witwenrente und Teilersatz der Bestattungskosten, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Februar 1997, GZ 12 Rs 291/96t-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 9. Mai 1996, GZ 19 Cgs 178/95g-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der allein geltend gemachte Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nach § 503 Z 4 ZPO ist nicht gegeben. Vielmehr reicht es grundsätzlich aus, auf die zutreffenden Rechtsausführungen der zweiten Instanz zu verweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten, daß im Sinne der - vom Berufungsgericht zutreffend herangezogenen - Rechtsprechung des Senates (siehe auch SSV-NF 6/24 und 7/106) der Versicherte nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, wenn für die unfallbringende Verrichtung im wesentlichen seine eigenwirtschaftlichen Interessen maßgeblich sind und die auch vorhandenen betrieblichen Interessen nur einen völlig im Hintergrund stehenden Nebenzweck des Handelns bilden. Der innere Zusammenhang zwischen einem Weg und der versicherten Tätigkeit ist - ebenso wie bei allen anderen versicherten Tätigkeiten - nicht nur gegeben, wenn die versicherte Tätigkeit den alleinigen Grund für das Zurücklegen des Weges bildete. Diente der Weg nach oder von dem Ort der Tätigkeit sowohl der versicherten Tätigkeit als auch eigenwirtschaftlichen Interessen ("gemischter Weg"), so ist entsprechend den Grundsätzen bei gemischten Tätigkeiten für den Versicherungsschutz bedeutsam, ob sich der zurückgelegte Weg eindeutig in zwei Teile zerlegen läßt, von denen der eine der versicherten und der andere der nicht versicherten Tätigkeit gedient hat. Soweit diese Aufteilung - wie im vorliegenden Fall - nicht möglich ist, besteht der innere Zusammenhang, wenn der Weg zwar nicht allein, jedoch zumindest auch wesentlich der versicherten Tätigkeit zu dienen bestimmt war (Krasney in Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Band 3 Gesetzliche Unfallversicherung, 79.Lfg Rz 204 zu § 8 SGB VII mwN; vgl auch Tomandl, Grundriß des öst.SozR4 Nr 146; derselbe, Der Wegunfall, in Tomandl, Grenzen der Leistungspflicht 137 ff; derselbe in Tomandl, System des österr. SozVersR 7.ErgLfg 317 mwN; ebenso bereits im Leistungsrecht der öst.Unfallvers 75; SSV-NF 2/62, 2/79, 3/71, 3/158, 8/63 ua).

Im vorliegenden Fall befand sich der Versicherte - wie unbestritten ist - auf dem Heimweg von einer nicht geschützten, eigenwirtschaftlichen Tätigkeit. Auf diesem Heimweg unternahm er, die Gelegenheit zu einem vorher nicht angekündigten, daher überraschenden Informationsgespräch nützend, einen nicht länger als eine halbe Stunde dauernden "Abstecher" (Besuch eines Transport- und Erdbewegungsunternehmens) im Rahmen seiner gewerblichen Berufsausübung. Insgesamt diente aber der Heimweg, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, nicht wesentlich einer versicherten Tätigkeit, sondern der Rückfahrt von der eigenwirtschaftlichen Beschäftigung.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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