Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung (SSV-NF 7/74 mwN). Die Feststellung oder Nichtfeststellung von bestimmten Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Der Vorwurf, das Berufungsgericht sei auf die Mängelrüge nicht eingegangen, trifft nicht zu.
Auch der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nach § 503 Z 4 ZPO ist nicht gegeben. Vielmehr reicht es grundsätzlich aus, auf die zutreffenden Rechtsmittelausführungen der zweiten Instanz zu verweisen (§ 48 ASGG). Danach erfüllt der am 30.12.1950 geborene Kläger nicht die Voraussetzungen für einen Zuspruch der Invaliditätspension ab dem Stichtag 1.6.1992. Die Revisionsausführungen gehen nicht von den Feststellungen aus, sondern stellen vielmehr den untauglichen Versuch dar, die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen zu bekämpfen, Sekundäre Feststellungsmängel liegen nicht vor.
Rechtliche Beurteilung
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den Kläger aus Billigkeit sind nicht ersichtlich, weil das Verfahren weder tatsächliche noch rechtliche Schwierigkeiten bot (vgl SSV-NF 9/24).
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