OGH 10ObS15/99z

OGH10ObS15/99z4.5.1999

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Wilhelm Koutny und Mag. Dr. Walter Zeiler (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Alois E*****, vertreten durch Prof. Dr. Alfred Haslinger ua, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Ghegastraße 1, 1031 Wien, im Revisionsrekursverfahren nicht vertreten, wegen Versehrtenrente, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Oktober 1998, GZ 12 Rs 244/98h-12, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluß des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 30. Juli 1998, GZ 6 Cgs 263/97p-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsrekurses selbst zu tragen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Begründung des Rekursgerichtes, mit der die Zurückweisung der Säumnisklage bestätigt wurde, ist zutreffend, sodaß es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 528a ZPO iVm § 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionsrekurswerbers entgegenzuhalten:

Die Säumnisklage in einer Leistungssache nach § 65 Abs 1 Z 1 ASGG setzt voraus, daß der Versicherungsträger den Bescheid nicht innerhalb von sechs Monaten (im Fall der Inanspruchnahme von Leistungen aus der Unfallversicherung) erlassen hat. Die Klage darf vom Versicherten also auch dann erhoben werden, wenn der Versicherungsträger mit der Erlassung des Bescheides säumig geworden ist (Kuderna, ASGG2 § 67 Anm 6). Ein Säumnisfall liegt hier allerdings entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers nicht vor.

Mit Bescheid der Beklagten vom 11. 3. 1997 wurde dem Kläger für die Folgen des Arbeitsunfalles vom 29. 6. 1973 unter Zugrundelegung einer Erwerbsminderung von 30 vH eine Versehrtenrente von S 5.434,60 monatlich ab 23. 10. 1996 zuerkannt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Der Bescheid über die Gewährung einer Versehrtenrente ab einem bestimmten Zeitpunkt enthält zugleich auch eine negative Entscheidung hinsichtlich des vor diesem Zeitpunkt liegenden Zeitraumes; es wird damit implicit ausgesprochen, daß für den davor liegende Zeitraum keine Rentenleistung zu erbringen ist. Diese negative Entscheidung hätte auch im vorliegenden Fall eine taugliche Grundlage für eine Bescheidklage gemäß § 67 Abs 1 Z 1 ASGG gebildet. In diesem Sinn nahm der Senat etwa im Fall der Gewährung einer Gesamtvergütung für einen bestimmten Zeitraum auch eine implicite negative Entscheidung hinsichtlich des über die Bemessung der Gesamtvergütung hinausgehenden Zeitraumes an (SSV-NF 4/71). Vergleichbar ist auch jener Fall, in dem im Bescheid des Versicherungsträgers eine vorläufige Versehrtenrente nur für einen bestimmten Zeitraum zuerkannt wurde; auch dort wurde die Zulässigkeit der Bescheidklage auch auf Gewährung einer Versehrtenrente über diesen Zeitraum hinaus für zulässig erachtet (SSV-NF 5/97).

Bejaht man aber hinsichtlich der im Bescheid enthaltenen negativen Entscheidung die Zulässigkeit einer Bescheidklage, dann kann nicht gleichzeitig ein Säumnisfall vorliegen und eine Säumnisklage zulässig sein. Im vorliegenden Fall liegt somit hinsichtlich des Zeitraumes zwischen dem Eintritt des Arbeitsunfalles und dem Beginn der Gewährung einer Versehrtenrente eine abschlägige, rechtskräftige Entscheidung der Beklagten vor.

Der Gedanke der Rechtskraft von Bescheiden findet trotz Nichtanführung des § 68 AVG im § 357 ASVG im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren als allgemeiner Grundsatz Anwendung. Demnach sind sowohl die Parteien als auch die Behörden an die in Bescheidform ergangene, daher verbindliche Regelung gebunden (Oberndorfer in Tomandl, SV-System 672 mwN). Das Wesen der Rechtskraft liegt in der Unanfechtbarkeit, aber auch in der grundsätzlichen Unwiederholbarkeit, das heißt der fehlenden Berechtigung, über die mit einem Bescheid erledigte Sache neuerlich zu entscheiden (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7 Rz 462 mwN; SV-Slg 41.064).

Der Bescheid der Beklagten vom 11. 3. 1997 sprach über die dem Kläger zustehenden Leistungen "für die Folgen des Arbeitsunfalles vom 29. 6. 1973" ab. Damit ist aber der Argumentation des Revisionsrekurswerbers über die grundsätzliche Möglichkeit von Teilbescheiden die Grundlage entzogen. Es greift auch nicht der Hinweis auf die Problematik der unvollständigen Erledigung von Sachanträgen (§§ 423, 496 Abs 1 Z 1 ZPO). Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem bereits rechtskräftigen Bescheid der Beklagten hat nicht zu erfolgen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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