Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Die Frage, wie weit die Erwerbsfähigkeit aus medizinischer Sicht gemindert ist, gehört dem Tatsachenbereich an (SSV-NF 3/128, 6/15 mwH uva). Die Aussagen der medizinischen Sachverständigen über bestehende Funktionseinschränkungen und Behinderungen bilden die Begründung für die Beurteilung, wie weit die Erwerbsfähigkeit durch die Folgen eines Unfalles oder einer Berufskrankheit gemindert ist; sie sollen diese Beurteilung für das Gericht nachvollziehbar machen, um ihm eine entsprechende Würdigung des Sachverständigengutachtens zu ermöglichen. Die Feststellung, daß beim Kläger aus medizinischer Sicht eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 vH besteht, ist im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbar (10 ObS 62/97h).
Die sogenannte medizinische Minderung der Erwerbsfähigkeit bildet im allgemeinen auch die Grundlage für deren rechtliche Einschätzung, wenn Abweichungen hievon nicht unter besonderen Umständen geboten sind. Der Umstand, daß der Kläger von bestimmten auf dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehenden Tätigkeiten ausgeschlossen ist, ist bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit aus medizinischer Sicht bereits berücksichtigt. Ein Abweichen von der medizinischen Midnerung der Erwerbsfähigkeit kommt nur bei Vorliegen eines Härtefalles in Frage. Ein solcher liegt nur dann vor, wenn den Versicherten infolge der Aufgabe oder erheblichen Einschränkungen der bisherigen Tätigkeit beträchtliche Nachteile in finanziell-wirtschaftlicher Hinsicht treffen und eine Umstellung auf andere Tätigkeiten unmöglich ist oder ganz erheblich schwerfällt, wobei im Interesse der Vermeidung einer zu starken Annäherung an eine konkrete Schadensberechnung ein strenger Maßstab anzulegen ist (SSV-NF 6/45; ausführlich unter Darstellung der vergleichbaren deutschen Rechtslage und mit Beispielen von Härtefällen SSV-NF 9/26 ua). Allein der Umstand, daß eine unfallbedingte Einschränkung einen Versicherten - wie den Kläger als Landwirt - bei Ausübung seines konkreten Berufes in größerem Ausmaß behindert, rechtfertigt nicht die Annahme einer über der medizinische Einschätzung liegenden Minderung der Erwerbsfähigkeit (SSV-NF 6/130, 9/81 ua; zuletzt 10 ObS 62/97h). Der Hinweis des Klägers, daß ihm nunmehr landwirtschaftliche Arbeiten viel schwerer fallen als vor dem Unfall, ist daher nicht zielführend. Auch die Berufsausbildung des Klägers als Landwirtschaftsmeister vermag einen Härtefall schon deshalb nicht zu begründen, weil er seinen Beruf weiterhin ausüben kann.
Rechtliche Beurteilung
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht, noch ergeben sich Anhaltspunkte für solche Gründe aus der Aktenlage.
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