OGH 10ObS15/91

OGH10ObS15/9115.1.1991

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Hans Klimmer (Arbeitgeber) und Wolfgang Neumeier (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Franz H*****, Arbeiter, ***** vertreten durch Dr.Anton Aigner, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wider die beklagte Partei PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT DER ARBEITER, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12.September 1990, GZ 33 Rs 103/90-57, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 12.Jänner 1990, GZ 4 Cgs 1214/87-48, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Rechtliche Beurteilung

Entscheidungsgründe:

Eine Aktenwidrigkeit liegt nur bei einem Widerspruch zwischen dem Inhalt der Prozeßakten und den tatsächlichen Urteilsgrundlagen vor. Einen solchen zeigt die Revision jedoch nicht auf. Mit den Ausführungen zu diesem Revisionsgrund wendet sich der Rechtsmittelwerber dagegen, daß das Berufungsgericht ungeachtet einer von ihm zitierten Wendung aus einem ärztlichen Schreiben dem Gutachten des orthopädischen Sachverständigen folgte. Damit wird aber keine Aktenwidrigkeit geltend gemacht, sondern in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen angefochten. Dem Revisionsgericht ist ein Eingehen hierauf ebenso verwehrt, wie ein Eingehen auf die weiteren Ausführungen der Revision, mit denen die Feststellungsgrundlage der Vorinstanzen bekämpft wird.

Die Unterlassung der Durchführung der Parteienvernehmung sowie der zeugenschaftlichen Vernehmung des behandelnden Arztes hat der Kläger bereits in der Berufung bemängelt. Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Berufungsausführungen auseinandergesetzt, die gerügten Mängel jedoch nicht für gegeben erachtet. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes können aber auch in Sozialrechtssachen Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 3/7, 18 mwH).

Einen Feststellungsmangel rügt der Kläger, soweit er sich dagegen wendet, daß die Einholung eines berufskundlichen Gutachtens unterblieben sei. Er erachtet die Entscheidungsgrundlage für unvollständig, weil Feststellungen über die Anforderungen in den in Frage kommenden Verweisungsberufen fehlen. Es ist dem Berufungsgericht jedoch darin beizupflichten, daß schon aufgrund der Tatsachen, die bei Gericht für die vom Erstgericht herangezogenen Verweisungsberufe offenkundig sind, verläßlich beurteilt werden kann, daß dem Kläger, dessen Leistungskalkül nicht sehr weitgehend eingeschränkt ist, die Ausübung dieser Berufe zugemutet werden kann. Sind aber die Anforderungen in den Verweisungsberufen offenkundig, dann bedarf es der vom Kläger in diesem Zusammenhang geforderten Feststellungen nicht (SSV-NF 2/77, 109). Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist daher zutreffend, sodaß es im übrigen ausreicht, hierauf zu verweisen (§ 48 ASGG).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Da der Kläger im Revisionsverfahren durch einen Vertreter im Rahmen der Verfahrenshilfe vertreten wird, ist er durch Kosten dieses Verfahrensabschnittes nicht belastet, sodaß die Voraussetzungen für den Kostenzuspruch aus Billigkeit nicht gegeben sind.

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