Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichts, mit dem dieses den Antrag der Klägerin, ihr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Klage gegen den Bescheid der beklagten Partei vom 21. 11. 2012, mit dem die beklagte Partei den Überbezug an Witwenpension in Höhe von 61.948,82 EUR von der Klägerin rückforderte, abgewiesen hatte.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs der klagenden Partei ist unzulässig.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls (absolut) unzulässig, wenn das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluss zur Gänze bestätigt hat, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde. Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Ausnahmebestimmung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nur formalrechtlich begründete Klagszurückweisungen erfasse (4 Ob 91/07x mwN). Die Verweigerung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach ständiger Rechtsprechung einer Zurückweisung der Klage nicht gleichzuhalten (RIS-Justiz RS0105605; RS0044536 [T1]; RS0044487 [T10]).
Da das Rechtsmittel der Klägerin jedenfalls unzulässig ist, können auch Rechtsfragen erheblicher Bedeutung nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (4 Ob 91/07x mwN).
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