Rechtssatz
Aus § 24 KBGG ergibt sich nicht, dass die Unterlassung einer fristgerechten Zuordnungserklärung gemäß § 8 Abs 1 Z 2 Satz 3 KBGG zur Folge hätte, dass es dem Kinderbetreuungsgeldwerber im gerichtlichen Verfahren über eine Rückforderung gemäß § 31 Abs 2 Satz 2 KBGG (nach Verstreichen der Frist) verwehrt sein könnte darzulegen, dass er objektiv die Zuverdienstgrenze während des Bezugs des Kinderbetreuungsgeldes nicht überschritten hat. Die in den Gesetzesmaterialien vertretene Ansicht, dass eine Versäumung der in § 8 Abs 1 Z 2 Satz 3 KBGG genannten Frist dazu führen solle, dass in einem zur Bekämpfung eines Rückforderungsverfahrens gemäß § 31 Abs 2 Satz 2 KBGG eingeleiteten Sozialgerichtsverfahren kein Zuordnungsnachweis erbracht werden könne, findet im Wortlaut des § 24 KBGG keine Deckung. Auf § 8 KBGG, der nicht die Anspruchsberechtigung regelt, kommt es dafür nicht an.
10 ObS 35/19y | OGH | 28.05.2019 |
Beisatz: Pauschales Kinderbetreuungsgeld. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20180523_OGH0002_010OBS00146_17V0000_001
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