Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist auszuführen:
Soweit der Kläger seine Mängelrüge darauf gründet, daß die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fach der Arbeitspsychologie sowie die Erörterung der Gutachten der medizinischen Sachverständigen unterblieben sei, macht er Verfahrensmängel erster Instanz geltend, welche das Berufungsgericht mit eingehender Begründung als nicht gegeben erachtet hat. Auch in Sozialrechtssachen kann aber ein Mangel des Verfahrens erster Instanz, dessen Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (SSV 1/32, 2/19, 24). Die Unterlassung der Erstattung eines zusammenfassenden Gutachtens wurde in der Berufung nicht gerügt und kann schon aus diesem Grund nicht mehr zum Gegenstand der Revisionsausführungen gemacht werden. Mit den Ausführungen, mit denen der Kläger die Widersprüchlichkeit der Sachverständigengutachten sowie die unrichtige Einschätzung seiner Leistungsfähigkeit aufzuzeigen versucht, wird die Beweiswürdigung bekämpft. Dem Revisionsgericht ist jedoch eine Überprüfung der Richtigkeit der von den Vorinstanzen festgestellten Tatsachen verwehrt. Auf diese Ausführungen kann nicht eingegangen werden.
Soweit der Kläger die Unterlassung der Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fach der Berufskunde rügt, wird inhaltlich eine Rechtsrüge ausgeführt. Der Kläger bemängelt die Unvollständigkeit der Sachverhaltsgrundlagen wegen Fehlens von Feststellungen über die Anforderungen in den Verweisungsberufen. Diese Ausführungen sind zulässig, aber nicht berechtigt. Es ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß schon aufgrund der Tatsachen, die bei Gericht für die vom Erstgericht herangezogenen Verweisungsberufe offenkundig sind - ausgegangen kann dabei nur vom festgestellten Leistungskalkül, nicht vom Inhalt der Sachverständigengutachten werden -, verläßlich beurteilt werden kann, ob dem Kläger die Ausübung dieser Tätigkeiten zugemutet werden kann. Sind aber die Anforderungen in den Verweisungsberufen offenkundig - und dies muß aufgrund der besonderen Zusammensetzung der Sozialgerichte bei weitverbreiteten Tätigkeiten deren Anforderungen allgemein bekannt sind, angenommen werden - dann bedarf es der vom Kläger in diesem Zusammenhang geforderten Feststellungen nicht (§ 2 Abs 1 ASGG iVm § 269 ZPO; SSV-NF 2/109). Die von den Vorinstanzen angeführten Verweisungstätigkeiten stellen nur eine beispielsweise Aufzählung aus einer Mehrzahl von Tätigkeiten dar, die der Kläger aufgrund des festgestellten Leistungskalküls noch ausüben kann.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit. b ASGG; Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich Anhaltspunkte für solche Gründe aus der Aktenlage.
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