OGH 10ObS142/97y

OGH10ObS142/97y7.5.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Danzl sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Martin Gleitsmann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr.Andreas Linhart (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ramazan A*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Zatlasch, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallsversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27.Februar 1997, GZ 10 Rs 346/96t-36, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 27.August 1996, GZ 29 Cgs 56/95b-30, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird keine Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Wurden diese bereits vom Berufungsgericht verneint, können sie nicht mehr in der Revision mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74, 9/40; RZ 1989/16, 1992/57, 10 ObS 23/97y uva). Daß sich der Gerichtssachverständige nicht mit dem Gutachten eines anderen Sachverständigen in einem anderen (auf Invaliditätspension gerichteten) Verfahren auseinandergesetzt habe, war bereits Gegenstand der Prüfung durch das Berufungsgericht. Auch eine Bekämpfung der Beweiswürdigung der Vorinstanzen - abermals das Gutachen des medizinischen Sachverständigen betreffend - ist vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr möglich (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 503).

Die in der Rechtsrüge aufgeworfene Frage der Beweislastverteilung stellt sich nicht. Der Revisionswerber übersieht und übergeht nämlich die für den Obersten Gerichtshof maßgebliche Feststellung der Vorinstanzen, wonach "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist", daß ein Zusammenhang zwischen der nunmehrigen Lungenerkrankung des Klägers und seiner (früheren) beruflichen Tätigkeit besteht.

Seiner Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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