OGH 10ObS142/07s (RS0123142)

OGH10ObS142/07s28.3.2018

Rechtssatz

Der Wortlaut des §408 Abs1 ZPO und sein materiellrechtlicher Inhalt decken nur die mutwillige Prozessführung vor Gericht ab, nicht aber das Verhalten vor dem gerichtlichen Verfahren. Ein auf das vorprozessuale Verhalten der unterlegenen Partei gestützter Schadenersatzanspruch kann nur selbständig geltend gemacht werden, nicht mit einem Antrag nach §408 ZPO.

Normen

ZPO §408

10 ObS 142/07sOGH18.12.2007
6 Ob 41/18zOGH28.03.2018

Dokumentnummer

JJR_20071218_OGH0002_010OBS00142_07S0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)