OGH 10ObS141/89 (RS0075164)

OGH10ObS141/8912.9.1989

Rechtssatz

Wie ein Vergleich zwischen lit a und b des zitierten Absatzes zeigt, kann sich lit a nur auf Leistungen beziehen, die der Versicherungsträger nach dem Zeitpunkt erbracht hat, in dem er erkennen mußte, daß die (bisherige) Leistung zu Unrecht erbracht worden ist. Es handelt sich dabei um ein im Interesse des Leistungsempfängers gegenüber § 1432 letzter Fall ABGB verschärftes Rückforderungsverbot.

Normen

ASVG §107 Abs2
BSVG §72 Abs2
GSVG §76 Abs2

10 ObS 141/89OGH12.09.1989

Veröff: SSV-NF 3/96

10 ObS 130/90OGH06.11.1990

Vgl; nur: Wie ein Vergleich zwischen lit a und b des zitierten Absatzes zeigt, kann sich lit a nur auf Leistungen beziehen, die der Versicherungsträger nach dem Zeitpunkt erbracht hat, in dem er erkennen mußte, daß die (bisherige) Leistung zu Unrecht erbracht worden ist. (T1) Veröff: SSV-NF 4/139

10 ObS 158/21iOGH20.04.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19890912_OGH0002_010OBS00141_8900000_002

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