Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf gemäß § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei daher nur in Kürze Folgendes entgegengehalten:
Rechtliche Beurteilung
Ein Mangel des Berufungsverfahrens könnte dann gegeben sein, wenn das Berufungsgericht infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen (SZ 53/12 ua) oder sie mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hätte (SZ 38/120 ua); beide Fälle liegen hier nicht vor. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass im Rechtsmittelverfahren in Sozialrechtssachen ausnahmslos das Neuerungsverbot des § 482 Abs 2 ZPO gilt und die durch die Zivilverfahrensnovelle 1983 geschaffenen erweiterten Verbesserungsmöglichkeiten am Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels nichts geändert haben, entspricht der bereits vom Berufungsgericht zitierten ständigen Rechtsprechung. Soweit das Berufungsgericht das Vorliegen von Verfahrensmängeln auch inhaltlich verneint hat, ist überdies auf die ständige Rechtsprechung zu verweisen, wonach Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, auch in Sozialrechtssachen nicht mehr mit Erfolg im Revisionsverfahren geltend gemacht werden können (SSV-NF 7/74 mwN ua).
Die versuchte Bekämpfung der Beweiswürdigung und der Feststellungen der Tatsacheninstanzen scheitert an der abschließenden Aufzählung der Revisionsgründe im § 503 ZPO.
Hat das Berufungsgericht - wie im vorliegenden Fall - die rechtliche Beurteilung der Sache abgelehnt, weil die Berufung seiner Meinung nach eine dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge nicht enthielt, so muss dies in der Revision als Mangelhaftigkeit des Verfahrens gemäß § 503 Z 2 ZPO bekämpft werden (SSV-NF 5/18 uva). Da der Kläger eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens in diesem Zusammenhang weder ausdrücklich noch inhaltlich geltend machte, ist auf seine Ausführungen zur Rechtsrüge, die sich im Übrigen inhaltlich ausschließlich mit den bereits erörterten Fragen der Geltung des Neuerungsverbotes in Sozialrechtssachen und der Einmaligkeit des Rechtsmittels beschäftigen, nicht weiter einzugehen. Das Urteil des Berufungsgerichtes kann nämlich in einem solchen Fall nicht auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruhen, weshalb der Revisionsgrund des § 503 Z 4 ZPO nicht in Betracht kommt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit liegen nicht vor und wurden auch nicht geltend gemacht.
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