Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei schuldig, der Klägerin die Witwenpension nach dem verstorbenen geschiedenen Ehegatten ab 19.1.1990 "in der gesetzlichen Höhe" zu gewähren.
Das Berufungsgericht änderte das Urteil im klagsabweisenden Sinne ab. Das Urteil des Berufungsgerichtes wurde dem bevollmächtigten Vertreter der Klägerin, einem gemäß § 40 Abs 1 Z 2 ASGG zur Vertretung vor den Gerichten erster und zweiter Instanz qualifizierten Angestellten der Kammer der Arbeiter und Angestellten für Tirol, am 23.1.1991 zugestellt (Rückschein bei ON 14).
Am 21.2.1991 überreichte die Klägerin beim Erstgericht einen mit demselben Tag datierten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und ein Vermögensbekenntnis (ZPForm 1, ON 15). Das Erstgericht bewilligte der Klägerin die Verfahrenshilfe zur Erhebung der Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichtes und gewährte die Beigebung eines Rechtsanwaltes. Dem bestellten Rechtsanwalt wurde das Urteil der zweiten Instanz am 8.3.1991 zugestellt; am 2.4.1991 überreichte er die Revision.
Dieses Rechtsmittel ist verspätet.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 505 Abs 2 ZPO beträgt die Revisionsfrist vier Wochen von der Zustellung des Berufungserkenntnisses an; sie kann nicht verlängert werden. § 464 Abs 3 ZPO ist sinngemäß anzuwenden. Hat demnach eine die Verfahrenshilfe genießende oder beantragende Partei innerhalb dieser Frist die Beigebung eines Rechtsanwalts beantragt, so beginnt für sie die Revisionsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwalts und einer schriftlichen Urteilsausfertigung an ihn. Voraussetzung für die Unterbrechung (Verlegung des Beginnes) der Revisionsfrist ist daher, daß die Partei noch während der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe - sofern eine solche nicht bereits erfolgt ist - und die Beigebung eines Rechtsanwalts beantragt (vgl EvBl 1976/214; EFSlg 44.044 ua; Fasching, ZPR2 Rz 500).
Da das Urteil des Berufungsgerichtes am 23.1.1991 (Mittwoch) zugestellt wurde, war die Revisionsfrist am 21.2.1991 (Donnerstag) bereits abgelaufen (§ 125 Abs 2 ZPO) und die Rechtskraft dieses Urteils eingetreten. Der erst nach Ablauf der Revisionsfrist gestellte Antrag auf Verfahrenshilfe war nicht geeignet, die Revisionsfrist zu unterbrechen.
Daß das Erstgericht dennoch die Verfahrenshilfe bewilligte, der Klägerin einen Rechtsanwalt für die Erhebung der Revision beigab und diesem die Entscheidung des Berufungsgerichtes zustellte, ändert daran nichts (EvBl 1976/214; 3 Ob 5/82 ua), weil die Bewilligung der Verfahrenshilfe die bereits eingetretene Rechtskraft einer Entscheidung nicht zu beseitigen vermag.
Die verspätete Revision war daher zurückzuweisen (vgl Fasching, Komm IV 363; derselben, ZPR2 Rz 1956).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)