Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Wie der Revisionswerber selbst zugesteht, können die in der Revision wiederholten Verfahrensmängel erster Instanz nach ständiger Rechtsprechung - auch in Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger2 Rz 3 Abs 2 zu § 503 ZPO; SSV-NF 5/116, 7/74, 11/15 uva; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061). Davon abgesehen resultiert die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen aufgrund der aufgenommenen Beweise aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann (RIS-Justiz RS0043061 [T11]). Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, von dieser Judikatur abzugehen. Eine Anfechtung der Ergebnisse eines Sachverständigengutachtens, die die Vorinstanzen ihren Entscheidungen zugrundelegten, wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung ist nur insoweit möglich, als dabei ein Verstoß gegen zwingende Denkgesetze und zwingende Gesetze des sprachlichen Ausdrucks unterlaufen ist und dies die Unrichtigkeit des Gutachtens zur Folge hat (SSV-NF 7/32 mwN uva). Derartige Mängel der vom Erstgericht eingeholten Gutachten liegen nicht vor. Eine Feststellung über die Zugehörigkeit des Klägers zum begünstigten Personenkreis nach dem Behinderten-Einstellungsgesetz hat keinen Einfluss auf die Beurteilung der Invalidität nach § 255 ASVG (SSV-NF 6/147).
Da die Vorinstanzen zu Recht die Voraussetzungen für die Erlangung einer Invaliditätspension nach § 255 Abs 3 ASVG verneint haben, ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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