Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, dass der Kläger die Voraussetzungen für die Leistung einer Invaliditätspension gemäß § 255 Abs 3 ASVG nicht erfüllt, weil er jedenfalls den Verweisungsberuf eines Portiers noch ausüben kann, ist zutreffend, sodass auf diese Ausführungen verwiesen werden kann (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Die Verweisbarkeit des Klägers auf die Tätigkeit eines Portiers ist offenkundig (vgl 10 ObS 261/97y mwN; SSV-NF 2/77 uva). Es ist allgemein bekannt, dass mit dem Verweisungsberuf eines Portiers keine kalkülüberschreitenden Tätigkeiten unter ständiger übermäßiger Staubbelastung verbunden sind. Der Umstand, dass beim Kläger die Leistungsfähigkeit des Herzens auf Grund seiner coronaren Herzkrankheit eingeschränkt ist, wurde im medizinischen Leistungskalkül berücksichtigt und bewirkt nach den Feststellungen keinen Ausschluss vom allgemeinen Arbeitsmarkt.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenersatz an den unterlegenen Kläger aus Billigkeit sind nicht ersichtlich.
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