Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist richtig. Das Berufungsgericht hat die Frage, ob dem Kläger Berufsschutz als angelernter Berufskraftfahrer zukommt, zutreffend verneint. Da diese Entscheidung auch der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entspricht (aus der letzten Zeit SSV-NF 8/17; 10 Ob S 257/93, 10 Ob S 221/94, 10 Ob S 57/95, 10 Ob S 58/95), genügt es, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend sei den Rechtsausführungen des Klägers noch folgendes entgegengehalten:
Nach Auffassung des Klägers stehe der Umstand, daß er niemals sogenannte gefährliche Güter (vgl das Bundesgesetz vom 23.2.1979 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, BGBl 209, - GGSt) transportiert habe, seinem Berufsschutz als Berufskraftfahrer nicht entgegen, weil hiefür eine spezielle Lenkerausbildung erforderlich sei, über die nur ein kleiner Kreis von Berufskraftfahrern verfüge und für die es eine spezielle Ausbildungsverordnung gebe (Gefahrgut-Lenkerausbildungsverordnung, BGBl 1987/506). Richtig ist, daß Lenken von Beförderungseinheiten n der Regel für ihre Tätigkeit hinsichtlich der in Betracht kommenden gefährlichen Güter besonders ausgebildet sein müssen (§ 40 Abs 1 GGSt). Zu diesem Zweck wurde auch die Gefahrgut-Lenkerausbildungsverordnung vom 21.9.1987, BGBl 506, erlassen. Aus dieser Rechtslage kann der Kläger aber keine für ihn günstigere Beurteilung herleiten. Er läßt nämlich außer acht, daß das Berufsbild des Lehrberufes "Berufskraftfahrer" (BGBl 1992/508) wie schon zur Zeit des Ausbildungsversuches (BGBl 1987/396) ausdrücklich die Kenntnis über den Transport gefährlicher Güter auf der Straße umfaßt. Dazu bestimmte schon Art I § 7 Abs 2 der Verordnung BGBl 1987/396 wörtlich: "Dem Berufskraftfahrerlehrling ist vom Lehrberechtigten im Laufe des 3. Lehrjahrs im Rahmen der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben, eine Gesamtausbildung oder eine fehlende Teilausbildung über den Transport gefährlicher Güter auf der Straße im Sinne des § 40 GGSt zu besuchen, sofern diese Ausbildung von ihm oder von einer von ihm mit der Ausbildung von Lehrlingen betrauten im Betrieb beschäftigten, fachlich einschlägig ausgebildeten Person... nicht oder nicht zur Gänze vermittelt werden kann oder von der Berufsschule nicht vermittelt wird." Gemäß § 2 Abs 1 der Verordnung BGBl 1992/508 sind dem Lehrling die im Berufsbild festgelegten Fertigkeiten und Kenntnisse entsprechend zu vermitteln. Damit ist aber die Auffassung des Klägers widerlegt, auch ein gelernter Berufskraftfahrer verfüge nur dann über qualifizierte Kenntnisse über den Transport gefährlicher Güter, wenn er einen solchen tatsächlich durchgeführt habe. Das völlige Fehlen solcher Kenntnisse beim Kläger ist daher wesentlich. Was die Kenntnisse des Zollwesens betrifft, so wurde festgestellt, daß dem Kläger die Zollpapiere jeweils ausgefüllt übergeben wurden und er daher mit dem Ausfüllen der entsprechenden Papiere nichts zu tun hatte (ähnlich 10 Ob S 57/95). Von Bedeutung ist schließlich auch, daß der Kläger nach den Feststellungen in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag ausschlißlich mit Viehtransporten im Inland beschäftigt war.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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