Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht ist richtig (§ 48 ASGG).
Zu den Ausführungen der Revision, es sei nicht festgestellt, daß der Kläger durch die Verweisungstätigkeiten wenigstens die Hälfte des Entgeltes erwerben könne, das gesunde Versicherte regelmäßig dadurch zu erzielen pflegten, ist zu sagen:
Ist ein Versicherter - wie der Kläger - in der Lage, Verweisungstätigkeiten ohne jede Einschränkung auszuüben, dann ist davon auszugehen, daß er durch diese Tätigkeiten den kollektivvertraglichen Lohn erwerben kann. Daß in diesen Verweisungstätigkeiten die Durchschnittsentgelte nicht mehr als doppelt so hoch sind wie die Kollektivvertragslöhne, ist offenkundig und daher nicht beweisbedürftig. Damit steht auch fest, daß der Kläger durch die Verweisungstätigkeiten wenigstens die Hälfte des üblichen Entgeltes erwerben kann (so auch 10 Ob S 20/87 ua.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs.1 Z 2 lit. b ASGG.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)