Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, kann gemäß § 510 Abs 3 ZPO auf die Richtigkeit dieser Ausführungen verwiesen werden. Den Ausführungen in der Revision ist ergänzend noch folgendes entgegenzuhalten:
Vom Revisionswerber wird die Richtigkeit der Berechnung seiner inländischen Pension unter der Annahme der Gültigkeit der VO (EWG) 1408/71 sowie die Anzahl der dieser Berechnung zugrundegelegten Versicherungsmonate und die Höhe der Bemessungsgrundlage nach dem ASVG nicht mehr in Zweifel gezogen. Es hat bereits das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass das Erstgericht entgegen seinen anders lautenden Ausführungen auch im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung von den festgestellten 350 Versicherungsmonaten nach dem ASVG ausgegangen ist und es sich daher insoweit, wie auch die Ermittlung des zwischenstaatlichen Kürzungsfaktors von 64,814 zeigt, nur um einen Schreibfehler gehandelt hat.
Den nicht näher begründeten Bedenken des Revisionswerbers, Art 45 f VO (EWG) 1408/71 verstoße gegen primäres Gemeinschaftsrecht (§§ 39 ff EGV über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft), kann nicht gefolgt werden. Wie der erkennende Senat in der einen vergleichbaren Sachverhalt betreffenden Entscheidung SSV-NF 12/145 (= DRdA 1999/42 mit zustimmender Besprechung von Mayr) bereits näher dargelegt hat, bestehen keine Zweifel, dass die auch im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen der Art 45 f der VO (EWG) 1408/71 mit Art 51 (nunmehr Art 42) des EG-Vertrages in Einklang stehen. Die den Revisionsausführungen offenbar zugrundeliegende Ansicht, aus dem Grundsatz der Freizügigkeit sei zwingend abzuleiten, dass die österreichische und die deutsche Teilpension des Revisionswerbers ingesamt keinesfalls niedriger sein dürften als eine inländische Pension, wenn der Revisionswerber sämtliche Versicherungsmonate in Österreich erworben hätte, ist verfehlt. Wie der erkennende Senat in der erwähnten Entscheidung näher ausgeführt hat, schafft das Gemeinschaftsrecht kein einheitliches Sozialrecht, sondern lässt das Sozialrecht der Mitgliedstaaten unberührt. Dass es hinsichtlich der aus verschiedenen Bemessungsgrundlagen resultierenden Rentenhöhen zu Unterschieden zu Gunsten, aber auch zu Lasten der Wanderarbeitnehmer kommen kann, folgt aus dem Fehlen eines gemeinschaftlichen Sozialversicherungssystems in allen Mitgliedstaaten oder dem Fehlen einer Vereinheitlichung der bestehenden nationalen Systeme.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht geltend gemacht und sind nach der Aktenlage nicht ersichtlich.
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