Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Den Revisionsausführungen ist noch Folgendes entgegenzuhalten:
Die Feststellungen der Vorinstanzen, wonach bei der Klägerin im Unfallszeitpunkt im Bereich der gerissenen Achillessehne bereits eine erhebliche degenerative Sehnen-Vorschädigung bestanden hat und daher auch relativ häufig vorkommende alltägliche Tätigkeiten wie beispielsweise ein beschleunigter Schritt, um bei einer Ampel noch die Grünphase auszunutzen, ein Aussteigen aus dem Bus oder ein Ausrutschen auf Laub, ohne dass es dabei zu einem Sturz kommt, oder ähnliche Tätigkeiten innerhalb eines Jahres ab dem Unfallstag zum Achillessehnenriss geführt hätten, gehören auch dann, wenn es sich dabei um Feststellungen aufgrund der Anwendung von (medizinischen) Erfahrungssätzen handelt, dem Tatsachenbereich an (vgl Fasching, ZPR² Rz 1770; SSV-NF 6/120 ua) und können daher im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft werden. Im Revisionsverfahren ist daher davon auszugehen, dass bezogen auf das gegenständliche Ereignis vom 21. 11. 2000 ein alltägliches Ereignis, wie die erwähnten Belastungssituationen, in naher Zukunft vorgekommen wäre und dadurch dieselben Folgen im Bereich der vorgeschädigten Achillessehne der Klägerin verursacht hätte, die bei der Klägerin als Folge des Ereignisses vom 21. 11. 2000 eingetreten sind. Der Dienstunfall der Klägerin scheidet somit als wesentliche Bedingung für die Verletzung aus. Die Vorinstanzen haben zutreffend erkannt, dass damit ein unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehender Dienstunfall nicht vorliegt.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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