Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Unter dem allein geltend gemachten Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt der Revisionswerber neuerlich zwei schon in der Berufung behauptete, vom Berufungsgericht aber verneinte angebliche Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens, wobei er diese wiederholte Rüge unter Berufung auf Fasching, ZPR2 Rz 1909 und den "wesentlich vom Grundsatz der Amtswegigkeit beherrschten" Charakter der Sozialrechtssachen für zulässig erachtet.
Der erkennende Senat lehnt diese von einem Teil der Lehre, etwa Kuderna, FS 100 Jahre österreichische Sozialversicherung 341 und Hoyer, JBl 1991, 448 geteilte Rechtsansicht in stRsp (SSV-NF 1/32, 3/115, 4/114, 5/116 uva), die zum Teil ausführlich auf die Judikaturkritik eingeht, ab.
Die Revision, in der keine neuen Argumente gegen die zuletzt von Ballon, Einführung in das österreichische Zivilprozeßrecht Streitiges Verfahren3 228 geteilte Judikatur vorgebracht werden, bietet keinen Anlaß, davon abzugehen.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit liegt daher nicht vor.
Deshalb war der Revision nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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