Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Auch in Sozialrechtssachen kann eine in der Berufung unterlassene Rechtsrüge in der Revision nicht nachgetragen werden (SSV-NF 1/28 ua). Im Berufungsverfahren beschränkte sich die Rechtsrüge des Klägers auf das Argument, das lungenfachärztliche Gutachten sei unzulänglich und nicht geeignet, die Kausalitätsfrage in erschöpfender Weise zu prüfen, also auf eine Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung; ein sekundärer Verfahrensmangel wurde nicht geltend gemacht. Damit wurde die Rechtsrüge nicht in bezug auf irgendeine Rechtsfrage gesetzmäßig ausgeführt. Ein Eingehen auf die in der Revision unter dem Revisionsgrund des § 503 Z 4 ZPO erstatteten Ausführungen ist dem Revisionsgericht daher verwehrt, zumal die vom Revisionswerber behauptete natürliche Kausalität zwischen der Lungenerkrankung und der die Versicherung begründenden Beschäftigung in den Tatsachenfeststellungen keine Grundlage findet und sich die Frage des Anscheinsbeweises (vgl. SSV-NF 2/65) gar nicht stellt.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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