Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der allein geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 leg cit keiner Begründung. Der Revision sei nur entgegengehalten, daß die Frage, ob Neuerungen nur zur Dartuung oder Wiederlegung der Berufungsgründe der Nichtigkeit und Mangelhaftigkeit vorgebracht werden können (so die überwiegende Rechtsprechung) oder ob etwa die Vorlage eines Privatgutachtens mit der Berufung zur Untermauerung des Berufungsgrundes der unrichtigen Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung zulässig ist (so Böhm, ecolex 1992, 20; vgl dazu Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 482), hier nicht beantwortet werden muß. Das mit der Berufung vorgelegte Privatgutachten enthält nämlich gar keine Ausführungen über maßgebliche Erfahrungssätze, sondern nur eine vom gerichtlichen Sachverständigengutachten - bei gleicher Diagnose - abweichende Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit. Wie der Senat bereits ausgesprochen hat (SSV-NF 8/60), bringt § 482 Abs 2 ZPO keine Lockerung des Neuerungsverbotes in Ansehung der Behauptungs- und Beweisgrundlage für die Entscheidung über den Anspruch mit sich.
Unberechtigt ist auch der Vorwurf, das Berufungsgericht sei auf die Tatsachenrüge nicht eingegangen. Die Klägerin hatte zwar das Fehlen einiger Feststellungen über ihre Dauerschäden bemängelt, aber nicht angegeben, auf Grund welcher Beweisergebnisse diese Feststellungen zu treffen gewesen wären. Sie hatte bloß vorgebracht, daß zur Dartuung der geltend gemachten Berufungsgründe das Privatgutachten angeschlossen werde. Allein durch Vorlage eines Privatgutachtens konnte aber die hier maßgebliche Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch den gerichtlichen Sachverständigen nicht bekämpft werden.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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