Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Soweit die Revisionswerberin geltend macht, das vom Erstgericht eingeholte berufskundliche Sachverständigengutachten wäre wegen Unschlüssigkeit und Unvollständigkeit zu ergänzen gewesen, ist ihr entgegenzuhalten, dass es sich dabei um nicht revisible Fragen der Beweiswürdigung handelt (SSV-NF 7/12 mwN ua).
Nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen kann die Klägerin auf Grund ihres medizinischen Leistungskalküls zwar nicht mehr die von ihr zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Leiterin bzw stellvertretende Leiterin einer kleinen Filiale im Lebensmittelhandel verrichten, wohl aber noch die Tätigkeit einer Leiterin einer größeren Filiale (mit zehn oder mehr Mitarbeitern), weil die Klägerin in diesem Fall wesentlich mehr Verwaltungstätigkeiten zu verrichten habe und deshalb die manuelle Arbeit an Mitarbeiter delegieren könne. Von diesem Verweisungsberuf gibt es österreichweit mehr als 100 Arbeitsplätze. Die Klägerin genießt nach § 273 Abs 1 ASVG Berufsschutz nur im Rahmen ihrer Berufsgruppe (arg "... von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten ..."), aber keinen Tätigkeitsschutz. Sie muss sich daher auch auf die ihr noch zumutbare Tätigkeit als Filialleiterin einer größeren Filiale (mit zehn oder mehr Mitarbeitern) verweisen lassen. Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass für die Verrichtung dieser Verweisungstätigkeit eine der Klägerin nicht mehr zumutbare Umschulung erforderlich wäre. Im Hinblick auf das Vorliegen dieser Verweisungstätigkeit muss nicht weiter geprüft werden, welche anderen Verweisungstätigkeiten für die Klägerin noch in Betracht kämen. Eine Berufsunfähigkeit der Klägerin im Sinn des § 273 Abs 1 ASVG liegt nach zutreffender Rechtsansicht der Vorinstanzen jedenfalls nicht vor.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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