Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird als verspätet zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Urteil des Berufungsgerichtes wurde dem Klagevertreter am 19. Mai 2004 zugestellt. Die nicht verlängerbare Revisionsfrist endete gemäß § 505 Abs 2 ZPO somit am 16. Juni 2004. Die klagende Partei gab zwar ihre außerordentliche Revision am 16. Juni 2004 zur Post, adressierte das Rechtsmittel aber nicht an das Erstgericht (Landesgericht Leoben) sondern an das Oberlandesgericht Graz, 8010 Graz, Marburger Kai 49, wo das Schriftstück am 18. Juni 2004 einlangte. Nach Weiterleitung langte die Revisionsschrift schließlich am 22. Juni 2004 beim Erstgericht ein.
Nach § 89 GOG ist die Rechtsmittelfrist gewahrt, wenn die Rechtsmittelschrift spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gegeben wird. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Postsendung an das zuständige Gericht adressiert war. Bei unrichtiger Adressierung kommt es darauf an, wann die Rechtsmittelschrift beim zuständigen Gericht - hier beim Erstgericht (§ 505 Abs 1 ZPO) - eingelangt ist (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 7 vor § 461 mwN; SZ 60/192; EvBl 1995/90 uva). Da die unrichtigerweise an das Berufungsgericht adressierte außerordentliche Revision erst am 22. Juni 2004 beim zuständigen Erstgericht eingelangt ist, wurde die Revisionsfrist nicht gewahrt, weshalb das Rechtsmittel als verspätet zurückzuweisen war.
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