Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze folgendes entgegengehalten:
Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Auch die Frage, ob die Vernehmung bestimmter Zeugen oder die Parteienvernehmung der Klägerin erforderlich gewesen wären, gehört zur irrevisiblen Beweiswürdigung (SSV-NF 7/12 mwN). Das Berufungsgericht hat sich mit der diesbezüglichen Mängelrüge der klagenden Partei ebenso eingehend auseinandergesetzt wie mit der weiteren Rüge, daß ein Bericht des behandelnden Arztes zu wenig berücksichtigt worden sei. Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, können im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 mwN).
Rechtliche Beurteilung
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung, daß die Klägerin die Voraussetzungen für die Berufsunfähigkeitspension nach § 273 Abs 1 ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Wie sich aus den Feststellungen ergibt, kann die am Stichtag 1. 1. 1997 im 51. Lebensjahr stehende Klägerin mit gewissen gesundheitsbedingten Einschränkungen noch leichte, mittelschwere und schwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen verrichten und damit ihrem zuletzt (bis 1996) ausgeübten Beruf einer Ladnerin, Regalbetreuerin und Bedienerin weiterhin nachgehen, weshalb sich die Frage ihrer Verweisung auf andere Berufstätigkeiten nicht stellt und insbesondere nicht untersucht zu werden braucht, ob es sich bei der von ihr ausgeübten Tätigkeit überhaupt um eine Angestelltentätigkeit handelte (vgl SSV-NF 3/2 ua). Sie kann nach den Feststellungen auch allfällige Angstzustände auf dem Weg zur Arbeit (im Sinn einer Agoraphobie) medikamentös beheben und - mit Ausnahme von U-Bahnen - öffentliche Verkehrsmittel benützen. Sie ist deshalb nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen (vgl die schon vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung SSV-NF 10/17).
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.
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