Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 20. Mai 1986 lehnte die beklagte Partei den Antrag der Klägerin auf Zuerkennung einer Erwerbsunfähigkeitspension mit der Begründung ab, daß die Wartezeit zum Stichtag 1. Februar 1986 nicht erfüllt sei.
Die Klägerin begehrt, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, ihr ab 1. April 1985 eine Erwerbsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren. Sie habe bereits am 29. März 1985 mündlich einen Antrag auf Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitspension gestellt, dessen Protokollierung mangels Anwesenheit des zuständigen Beamten unterblieben sei. Weil sie die Rechtsauskunft erhalten habe, eine spätere Antragstellung und weitere Beitragszahlungen an die S*** D*** B*** ergäben einen höheren
Pensionsanspruch, habe sie erst, nachdem sich die Unrichtigkeit dieser Auskunft herausgestellt habe, nochmals einen (schriftlichen) Pensionsantrag gestellt. Zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung wären die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt gewesen. Die beklagte Partei wandte ein, ein Pensionsantrag der Klägerin sei selbst nach ihrem eigenen Vorbringen am 29. März 1985 nicht gestellt worden. Den am 2. Jänner 1986 gestellten Antrag habe die beklagte Partei abgelehnt, da zum Stichtag 1. Februar 1986 die Wartezeit nicht erfüllt gewesen sei.
Das Erstgericht wies die Klage ab. Es stellte fest, daß mit dem bekämpften Bescheid über den von der klagenden Partei am 2. Jänner 1986 schriftlich gestellten Antrag auf Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitspension entschieden wurde und führte rechtlich aus, daß nach § 120 GSVG in der Fassung der 9. Novelle zum GSVG zum Stichtag 1. Februar 1986 die Wartezeit aufgrund der festgestellten, unbestrittenen Versicherungszeiten der Klägerin nicht erfüllt sei. Mit ihrem Vorbringen, bereits am 29. März 1985 einen Antrag auf Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitspension gestellt zu haben, sei die Klägerin auf die Möglichkeit einer Klage nach § 67 Abs. 1 Z 2 ASGG zu verweisen.
Das Berufungsgericht gab der wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung der Klägerin keine Folge. Es übernahm die Feststellung des Erstgerichtes, daß mit dem bekämpften Bescheid vom 20. Mai 1986 über den schriftlichen Antrag der Klägerin vom 2. Jänner 1986 entschieden wurde. Nach § 67 Abs. 1 Z 1 ASGG dürfe von einem Versicherten unter anderem in Rechtsstreitigkeiten über den Bestand und Umfang eines Anspruches auf Versicherungsleistungen eine Klage nur erhoben werden, wenn der Versicherungsträger darüber bereits mit Bescheid entschieden habe. Da der behauptete mündliche Antrag vom 29. März 1985 dem angefochtenen Bescheid jedenfalls nicht zugrundeliege, habe für das Erstgericht keine Veranlassung bestanden, über eine allfällige mündliche Antragstellung Erhebungen zu pflegen. Ein Verfahrens- und Feststellungsmangel aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung sei daher nicht gegeben.
Rechtliche Beurteilung
In ihrer wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Revision macht die Klägerin geltend, das Berufungsgericht habe das Vorliegen der gerügten Verfahrensmängel verneint, weil es zu Unrecht die Feststellung des Erstgerichtes, dem Bescheid vom 20. Mai 1986 liege der schriftliche Antrag der Klägerin vom 2. Jänner 1986 zugrunde, übernommen habe. Ausgehend von einer Antragstellung am 29. März 1985 aber wäre die Wartezeit erfüllt gewesen.
Mit diesen Ausführungen bekämpft die Revisionswerberin in Wahrheit die Beweiswürdigung. Eine mangelhafte oder unzureichende Beweiswürdigung kann unter dem Revisionsgrund des § 503 Abs. 1 Z 2 ZPO im Revisionsverfahren nicht angefochten werden. Nur wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisfrage überhaupt nicht befaßt, ist sein Verfahren mangelhaft. Schon eine knapp gehaltene Begründung, die noch erkennen läßt, daß eine überprüfung stattgefunden hat, genügt. Das Berufungsgericht hat entgegen der Ansicht der Revisionswerberin die bekämpfte Feststellung keineswegs als außer Streit gestellt angesehen, sondern diese vielmehr unter Hinweis auf den Anstaltsakt und das eigene Vorbringen der Klägerin gebilligt und daher übernommen. Eine weitere Bekämpfung im Revisionsverfahren ist daher unzulässig.
Daß sich die vorliegende Klage aber gegen den Bescheid vom 20. Mai 1986 richtet - und nicht etwa eine Klage nach § 383 Abs. 1 lit. b ASVG (nunmehr § 67 Abs. 1 Z 2 ASGG) beabsichtigt war - wurde nicht nur im Verfahren erster Instanz außer Streit gestellt (ON 12 S 29) sondern wird auch in der Revision zugegeben. Da dieser Bescheid nur über den Antrag vom 2. Jänner 1986 abgesprochen hat, wurde mit Recht nur die Erfüllung der Wartezeit zum Stichtag 1. Februar 1986 geprüft.
Das mangelnde Erfordernis der Erfüllung der Wartezeit bei Zugrundelegung dieses Stichtages aber wird von der Klägerin nicht bekämpft.
Der Revision muß daher ein Erfolg versagt bleiben.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit. b ASGG.
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