OGH 10ObS113/92

OGH10ObS113/9216.6.1992

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber Dr. Christian Kleemann und Robert Letz in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Rosina S*****, vertreten durch DDr. Gunter Peyrl, Rechtsanwalt in Freistadt, wider die beklagte Partei SOZIALVERSICHERUNGSANSTALT DER BAUERN (Landesstelle Oberösterreich), 1031 Wien, Ghegastraße 1, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Erwerbsunfähigkeitspension infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. Jänner 1992, GZ 13 Rs 127/91-22, womit die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 13. Juni 1991, GZ 14 Cgs 38/90-15, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Rechtliche Beurteilung

Begründung

Das Berufungsgericht hat die verspätet erhobene Berufung der Klägerin mit zutreffender Begründung zurückgewiesen (§ 48 ASGG).

Entgegen der Meinung der Rekurswerberin ist der für die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen geltende § 464 Abs 1 ZPO, nach dem die Berufungsfrist vier Wochen beträgt und nicht verlängert werden kann, nach § 2 Abs 1 ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwenden, weil diesbezüglich nichts anderes angeordnet ist. Bei der Berufungsfrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, deren Verlängerung das Gesetz ausdrücklich untersagt (Notfrist; § 128 Abs 1 ZPO). Deshalb ist eine analoge Anwendung des § 11 (Abs 2) AußStrG ausgeschlossen.

Die verspätet erhobene Berufung wäre nach § 468 Abs 1 ZPO schon vom Erstgericht zurückzuweisen gewesen, und zwar ohne Anordnung eines Verbesserungsverfahrens (ähnlich EvBl 1957/46; EFSlg 44.010; RZ 1990/39). Die Einhaltung der festgesetzten Verbesserungsfrist konnte an der Verspätung des Rechtsmittels nichts mehr ändern, weil es nach § 85 Abs 2 erster Satz ZPO als am Tage seines ersten - bereits verspäteten - Einlangens überreicht anzusehen ist (SSV-NF 3/6 = RZ 1989/51).

Die vierwöchige Berufungsfrist begann für die Klägerin nach § 464 Abs 2 ZPO iVm § 93 Abs 1 leg cit mit der wirksamen Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des erstgerichtlichen Urteils an ihren namhaft gemachten Prozeßbevollmächtigten am 10. 9. 1991. Deshalb endete die Berufungsfrist am 8. 10. 1991 und wurde die am 9. 10. 1991 zur Post gegebene Berufung verspätet erhoben. Unter welchen Umständen die Klägerin selbst von der Zustellung des Urteils an ihren Prozeßbevollmächtigten und vom Inhalt des Urteils Kenntnis erlangte, ob sie persönlich vom Gericht oder von ihrem Prozeßbevollmächtigten eine Rechtsmittelbelehrung erhielt und ob sie sich über Beginn und Ende der Berufungsfrist in einem Rechtsirrtum befand, ist - entgegen der Meinung der Rekurswerberin - für die in diesem Rekursverfahren zu prüfende Rechtzeitigkeit ihrer Berufung nicht entscheidend. Ob die Klägerin durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Erhebung der Berufung verhindert wurde, könnte nur für die vom Erstgericht zu treffende Entscheidung über den Eventualantrag der Klägerin auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die versäumte Berufungsfrist von Bedeutung sein.

Deshalb war dem nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässigen Rekurs nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte