Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei amtswegig von "Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (§ 538a ASVG idF 59. ASVG-Nov BGBl I Nr 1/2002).
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung können Verfahrensmängel, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat (hier: unterlassene Einholung weiterer Sachverständigengutachten und unterlassene Parteienvernehmung der Klägerin), im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 mwN uva). Das Berufungsgericht hat entgegen der Ansicht der Revisionswerberin keine eigenständigen Feststellungen getroffen, sondern lediglich die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und einer schlüssigen Beweiswürdigung übernommen und seiner Entscheidung zugrundegelegt. Im Übrigen ist die von der Revisionswerberin in diesem Zusammenhang relevierte Frage der Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit nicht von Relevanz.
Die Rechtsrüge ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil nicht ausgehend vom festgestellten Sachverhalt aufgezeigt wird, dass dem Berufungsgericht bei der Beurteilung des festgestellten Sachverhalts ein Rechtsirrtum unterlaufen ist (SSV-NF 7/15 ua). Die Ausführungen in der Revision, die Klägerin sei aufgrund der häufigen Krankenstände "invalide", entfernen sich von der Feststellung der Vorinstanzen, dass Krankenstände bei Einhaltung des näher festgestellten medizinischen Leistungskalküls nicht prognostizierbar sind. Schließlich ist die im Rechtsmittel erfolgte Verweisung auf die Ausführungen in der Berufung unzulässig und damit unbeachtlich (SSV-NF 10/95; 10/98 mwN ua).
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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