Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die gerügte Aktenwidrigkeit nach § 503 Z 3 ZPO liegt nicht vor. Diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung.
Auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nach § 503 Z 4 ZPO ist nicht einzugehen, weil eine im Berufungsverfahren nicht gehörig ausgeführte Rechtsrüge (hier: zufolge Begründungslosigkeit; Kodek in Rechberger, ZPO Rz 9 zu § 471) nach ständiger Rechtsprechung im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden kann (Kodek aaO Rz 5 zu § 503 mwN; SSV-NF 1/28 ua). Hat das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung der Sache abgelehnt, weil die Berufung seiner Meinung nach eine dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge nicht enthielt, so muß dies als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gemäß § 503 Z 2 ZPO bekämpft werden (SSV-NF 5/18), was jedoch unter keinem der geltend gemachten Revisionsgründe geschehen ist.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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