OGH 10ObS110/90

OGH10ObS110/9024.4.1990

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl.Ing.Walter Holzer (AG) und Mag.Karl Dirschmied (AN) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Leo W***, Tischler, 9931 Außervillgraten Nr. 58, vertreten durch Dr.Jörg Hobmeier, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei A*** U***

(L*** S***), 1203 Wien, Webergasse 4, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19.Dezember 1989, GZ 5 Rs 203/89-24, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 5.Juli 1989, GZ 46 Cgs 144/88-19, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, sodaß es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend sei ausgeführt, daß zwar die Beschaffung der Betriebsmittel für ein Kraftfahrzeug, das der Versicherte zur Erreichung des Arbeitsplatzes benützt, insbesondere also auch das Auftanken des Fahrzeuges, nicht generell ausschließlich dem eigenwirtschaftlichen Bereich zugerechnet werden muß, und daß der Oberste Gerichtshof im Tanken, das auf dem Weg zur Arbeitsstätte notwendig wird und keinen relevanten Umweg erfordert, keine Unterbrechung des Versicherungsschutzes erblickt hat (SSV-NF 1/12; vgl. dazu auch Müller, Judikaturtendenzen im Unfallversicherungsrecht, ZAS 1989, 145 ff Ä151 fÜ und Dusak, Zur Wechselbeziehung von Schutzbereich und wesentlicher Bedingung in der Unfallversicherung, ZAS 1990, 45 ff Ä50 fÜ). Ein Umweg zum Auftanken des Fahrzeuges ist jedoch im allgemeinen nicht als versichert anzusehen (vgl. Lauterbach, Unfallversicherung3 282; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung II 72.Nachtrag 484 s, 486 g; BSGE 16, 77), demgemäß auch nicht - wie im vorliegenden Fall - das Einschieben eines zusätzlichen Weges in die eigentliche Fahrstrecke zwischen Arbeitsstätte und Wohnung im Sinne eines "Abweges". Ob auf einem solchen "Abweg" zu einer Tankstelle Versicherungsschutz besteht, wenn das Tanken unvorhergesehen notwendig wird, damit der restliche Weg von der oder zu der Arbeitsstätte zurückgelegt werden kann (BSG in NJW 1968, 1253; Brackmann aaO 486 h II; Lauterbach aaO 269/1) oder wegen der Länge des Weges sogar zwingend erforderlich ist, braucht hier nicht beantwortet zu werden, weil nach den Feststellungen eine solche unvorhergesehene oder zwingende Notwendigkeit des Auftankens nicht vorlag. Das Aufsuchen einer Tankstelle zwecks rechtzeitiger Auffüllung des Tanks zählt zu den sogenannten vorbereitenden Tätigkeiten und konnte nach Wahl des Klägers zu einem beliebigen Zeitpunkt und an einem beliebigen Ort erfolgen (vgl. BSGE 16, 77). Daß auf dem kürzesten Weg von und zu der Arbeitsstätte eine Tankstelle nicht vorhanden war, ist dabei nicht ausschlaggebend. Ob etwas anderes gelten würde, wenn eine Tankfüllung für den Hin- und Rückweg nicht ausgereicht hätte und der Kläger daher gezwungen gewesen wäre, auf jeder Fahrt zu tanken, muß nicht geprüft werden, weil dies nicht behauptet wurde und in Anbetracht der Entfernung zwischen dem Wohnort und der Arbeitsstelle (nach ON 7 nur ca 4,75 km) auch auszuschließen ist. Schließlich fällt auch nicht ins Gewicht, daß der Kläger sein Moped gelegentlich für betriebliche Zwecke verwendete: Damit ein Fahrzeug als Arbeitsgerät im Sinne des § 175 Abs 2 Z 5 ASVG qualifiziert werden kann, muß es nicht nur wesentlich, sondern hauptsächlich für betriebliche Zwecke genutzt werden (Brackmann aaO 481 n mwN). Davon konnte beim Kläger nach den Feststellungen nicht die Rede sein.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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