Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung
Mit Bescheid vom 3.9.1986 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 17.4.1986 auf Witwenpension nach dem am 11.4.1957 verstorbenen Versicherten Franz P***** ab. Mit dem am 2.9.1993 bei der Beklagten eingelangten Antrag vom 30.8.1993 beantragte die Klägerin neuerlich diese Witwenpension, wobei sie sich auf § 101 ASVG berief. Die Beklagte wies diesen Antrag mit einem nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichneten Schreiben vom 10.11.1993 zurück. In einem darauf antwortenden Schreiben vom 17.12.1993 erklärte sich die Klägerin mit der Zurückweisung ihres Antrages nicht einverstanden und ersuchte um einen rechtsmittelfähigen Bescheid. Dies wurde ihr mit dem Schreiben der Beklagten vom 8.3.1994 mit der Begründung verweigert, daß nach dem AVG eine solche Zurückweisung nicht mit Bescheid, sondern mit schriftlicher Mitteilung auszusprechen sei.
Mit der am 29.3.1994 zur Post gegebenen Klage begehrt die Klägerin eine Witwenpension im gesetzlichen Ausmaß ab Antragstellung.
Die Beklagte beantragte, die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen.
Das Erstgericht hob das Verfahren ab der Klagezustellung als nichtig auf und wies die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin nicht Folge.
In ihrem Revisionsrekurs beantragt die Klägerin, den angefochtenen Beschluß im klagestattgebenden Sinn abzuändern oder ihn allenfalls aufzuheben.
Die Beklagte erstattete keine Revisionsrekursbeantwortung.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist nach § 47 Abs 2 ASGG auch bei Fehlen der
Voraussetzungen des § 46 Abs 3 leg cit zulässig; er ist jedoch
nicht berechtigt.
Die Klägerin macht geltend, daß die von ihr seinerzeit begehrte
Witwenpension mit dem Bescheid vom 3.9.1986 zu Unrecht abgelehnt
wurde und begehrt die Herstellung des ihrer Ansicht nach gesetzlichen
Zustandes iS des § 101 ASVG. Die Entscheidung darüber, ob die
Voraussetzungen für die rückwirkende Herstellung des gesetzlichen
Zustandes nach § 101 ASVG oder auch für eine Wiederaufnahme eines
durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens nach § 69 AVG vorliegen,
ist keine Leistungssache im Sinn des § 354 ASVG und daher auch
keine Sozialrechtssache iS des § 65 ASGG, sondern eine
Verwaltungssache iS des § 355 ASVG. Gegen einen Bescheid, mit dem
eine solche verfahrensrechtliche Maßnahme abgelehnt wird, kann daher
keine Klage erhoben werden (SSV-NF 3/76; VfGH 25.6.1994 K
I-5/93-8; zuletzt 11.4.1995, 10 Ob S 70, 71/95).
Deshalb wurde die Klage zu Recht zurückgewiesen (§ 73 ASGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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