European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:010OBS00103.23D.0928.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Zivilverfahrensrecht
Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
[1] Der Antragsteller ist Kläger im Ausgangsverfahren * des Landesgerichts * als Arbeits‑ und Sozialgericht wegen Pflegegeld, in dem das Erstgericht am 20. 10. 2022 ein klageabweisendes Urteil fällte. Das Oberlandesgericht Wien gab der Berufung des Klägers mit Urteil vom 29. 3. 2023 zu * nicht Folge. Den in der mit 4. 4. 2023 datierten Eingabe des Antragstellers enthaltenen Ablehnungsantrag betreffend die drei am Berufungsurteil mitwirkenden Berufsrichter wies das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 11. 5. 2023 zu * durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts * und die Richterinnen des Oberlandesgerichts * und * zurück.
[2] In seiner Eingabe vom 17. 5. 2023 (Postaufgabe 23. 5. 2023) lehnte der Antragsteller in einer „Ablehnungskaskade“ (unter anderem) die drei am Beschluss vom 11. 5. 2023 zu * mitwirkenden Richterinnen ab, weil diese des „fortgesetzten Rentenbetrugs“ an ihm schuldig seien.
[3] Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien diesen Ablehnungsantrag zurück. Es handle sich um eine unzulässige Pauschalablehnung, weil nicht der geringste Anhaltspunkt für eine Strafbarkeit der betroffenen Rechtsprechungsorgane bestehe.
Rechtliche Beurteilung
[4] Der dagegen erhobene Rekurs des Antragstellers ist nach § 24 Abs 2 JN zulässig, aber nicht berechtigt.
[5] Bereits im angefochtenen Beschluss wurde auf die ständige Rechtsprechung hingewiesen, wonach im Rahmen unzulässiger Pauschalablehnungen ausgesprochene Vorwürfe und Beschuldigungen, die wegen ihres mangelnden Tatsachengehalts nicht auf ihre Berechtigung überprüft werden können und die ihren Grund offenbar in der Missbilligung vorangegangener Entscheidungen haben, unbeachtlich sind und die Entscheidung durch die dazu berufenen Richter nicht hindern können (RIS‑Justiz RS0046011).
[6] Diese Grundsätze hat das Oberlandesgericht Wien im angefochtenen Beschluss zutreffend auf den vorliegenden Fall angewendet.
[7] Da dem dagegen erhobenen Rekurs in Ermangelung von nachvollziehbaren Rekursgründen jedenfalls kein Erfolg beschieden sein kann, war ein Verbesserungsverfahren wegen der – nach den Grundsätzen des Ausgangsverfahrens erforderlichen (vgl RS0035708) – fehlenden Unterschrift eines Rechtsanwalts entbehrlich (vgl 4 Ob 49/18m; RS0005946 [T18]).
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